vgl. dazu BGer, 15.05.1962 LS 1 m.w.N.; Foth, Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers 1985, S. 99 f.; Meyer, Der Alleinvertrieb, S. 245, 311; Baudenbacher, Anspruch auf Kundschaftsentschädigung bei gesetzlich nicht geregelten Absatzmittlungsverträgen, FS für Schluep 1988, 89
zum Ausgleichsanspruch des deutschen Handelsvertreters in internationalen Handelsvertreterverhältnissen - Rechtswahl und Schiedsverfahren vgl. Semler in ZVertriebsR 16, 139
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (Cour de Justice Civile Genève) hat entschieden, dass die Vorschrift des Art. 418 u OR (Schweizer Obligationenrecht) nicht analog auf einen Alleinvertretungsvertrag anwendbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Kläger: Chrysler International (vermutlich ein Unternehmen, das einen Alleinvertretungsvertrag abgeschlossen hat). - Beklagter: Nicht näher benannt (vermutlich ein Vertragspartner, z. B. ein Alleinvertreter). - Streitgegenstand: Die Frage, ob Art. 418 u OR (der möglicherweise Regelungen zu Handelsvertreterverträgen oder ähnlichen Konstellationen enthält) analog auf einen Alleinvertretungsvertrag angewendet werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Das Gericht hat abgelehnt, Art. 418 u OR analog auf den Alleinvertretungsvertrag anzuwenden.
c) Begründung des Gerichts: - Die Norm ist grundsätzlich nicht analogiefähig für Alleinvertretungsverträge. - Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine spezifische Regelung für Handelsvertreter (oder ähnliche Vertragstypen) schaffen wollte, die nicht ohne Weiteres auf andere Vertragsformen (wie Alleinvertretungsverträge) übertragbar ist. - Möglicherweise fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, oder der Alleinvertretungsvertrag unterliegt anderen rechtlichen Prinzipien.
Hinweis: Ohne den genauen Wortlaut von Art. 418 u OR oder weitere Details zum Sachverhalt bleibt die Begründung etwas allgemein. Die Entscheidung betont jedoch klar die Nicht-Anwendbarkeit der Norm auf den konkreten Vertragstyp.