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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 04.02.1992 - X ZR 105/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 27.07.1990 - 23 U 2346/90 -; LG München I, 11.01.1990 - 12 HKO 12444/89 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Branchenüblichkeit allein nicht ausreicht, um die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG zu begründen. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf ein stillschweigendes Einverständnis des Vertragspartners schließen lassen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Unternehmen) möchte die Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einen Vertrag gegen den anderen Vertragspartner (z. B. einen Kunden oder Geschäftspartner) durchsetzen. Die Grundlage hierfür ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG (heute: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), der die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die bloße Branchenüblichkeit von AGB nicht ausreicht, um deren Einbeziehung in den Vertrag zu rechtfertigen. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Vertragspartner mit den AGB stillschweigend einverstanden ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 20.03.1985) und betont, dass Branchenüblichkeit zwar ein Indiz für die Einbeziehung sein kann. Allerdings ist sie allein nicht ausreichend, da sie nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Vertragspartner die AGB tatsächlich kennt oder akzeptiert. Erst wenn weitere Umstände (z. B. langjährige Geschäftspraxis, ausdrücklicher Hinweis oder sonstige Anzeichen für ein Einverständnis) hinzukommen, kann von einer wirksamen Einbeziehung ausgegangen werden.

KI INHALT
Branchenüblichkeit kann Indiz für AGB-Einbeziehung sein, reicht aber allein nicht aus; stillschweigendes Einverständnis des Vertragspartners erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einbeziehung von AGB
Branchenüblichkeit
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.02.1992
AKTENZEICHEN
X ZR 105/90
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
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