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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass ein Agent, der ausdrücklich für einen bestimmten Ort bestellt wurde, ohne abweichende Vereinbarung das Recht auf ausschließliche Geschäftsvermittlung für den Geschäftsherrn an diesem Ort hat. Daraus folgt ein Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die im Namen oder Auftrag des Geschäftsherrn in diesem Bezirk abgeschlossen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent verlangt von seinem Geschäftsherrn Provision für Geschäfte, die in seinem zugewiesenen Bezirk abgeschlossen wurden. Der Anspruch stützt sich auf die ausdrückliche Bestellung als Agent für diesen Ort, die nach Auffassung des Agenten ein ausschließliches Vermittlungsrecht begründet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichgericht bestätigt, dass die Bestellung eines Agenten für einen bestimmten Platz im Zweifel das Recht auf ausschließliche Geschäftsvermittlung in diesem Bezirk umfasst. Folglich hat der Agent Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die in diesem Bezirk im Namen oder für Rechnung des Geschäftsherrn getätigt werden – unabhängig davon, ob er selbst vermittelt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die ausdrückliche Bestellung für einen bestimmten Ort typischerweise als Zusage eines Ausschließlichkeitsrechts zu verstehen ist, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Dies ergibt sich aus der natürlichen Auslegung solch einer Bestellung. Daraus leitet das Gericht den Provisionsanspruch für alle relevanten Geschäfte in dem Bezirk ab, da der Agent durch das Ausschließlichkeitsrecht vor Konkurrenz geschützt werden soll.