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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 15.03.1961 - 5 Ob 51/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann keine Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages verlangen, wenn der Mietvertrag letztlich nicht zustande kommt – selbst dann, wenn eine Ablösevereinbarung mit dem bisherigen Mieter gültig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Auftraggeber die vereinbarte Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages über ein Geschäftslokal. Der Anspruch stützt sich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsauftrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der HV keinen Anspruch auf die Provision hat, da der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Provision nur dann fällig wird, wenn der vermittelnde Erfolg – hier der Abschluss des Mietvertrages – eintritt. Eine etwaige gültige Ablösevereinbarung mit dem bisherigen Mieter ändert daran nichts, da diese nicht den vermittelnden Erfolg (den Mietvertragsabschluss) ersetzt. Ohne den tatsächlichen Vertragsschluss entfällt die Grundlage für den Provisionsanspruch.

KI INHALT
Handelsvertreter kann keine Provision verlangen, wenn Mietvertrag nicht zustande kommt, selbst bei gültiger Ablösevereinbarung mit bisherigem Mieter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Provision bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages
FUNDSTELLE
MietSlg. 8850
NORM
§ 17 Abs. 1 lit. c B3 MG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1961
AKTENZEICHEN
5 Ob 51/61
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG