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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass ein selbständiger Versicherungsvertreter den Steuerabzugsbetrag für eine Neueröffnung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG DDR nur dann erhält, wenn er seine Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Maßgeblich ist dabei allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit, nicht die Höhe der Umsätze oder Einkünfte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Versicherungsvertreter (VV) beantragt den Steuerabzugsbetrag für eine Neueröffnung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG DDR (Steueränderungsgesetz zur Förderung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern). Das Finanzamt verweigert die Gewährung mit der Begründung, die Tätigkeit werde nicht hauptberuflich ausgeübt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass der Steuerabzugsbetrag nur gewährt wird, wenn der VV die Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Entscheidend ist dabei der zeitliche Umfang der Tätigkeit – nicht die erzielten Einkünfte oder Umsätze.
c) Begründung des Gerichts:
- Hauptberuflichkeit wird nach dem zeitlichen Arbeitsaufwand bemessen (Anschluss an frühere BFH-Urteile, z. B. BFHE 178, 189).
- Der Gesetzeszweck des DB/DDR-StÄndG war es, neue Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere für Personen, die zuvor in Großbetrieben unterbeschäftigt waren. Die Steuervergünstigung sollte Anreize setzen, die volle Arbeitskraft in den neueröffneten Betrieb einzubringen.
- Daher reicht eine nebenberufliche Tätigkeit nicht aus, um den Abzugsbetrag zu erhalten.
Kernaussage: Der Steuerabzugsbetrag für Neueröffnungen in den neuen Bundesländern setzt voraus, dass der Selbständige seine Tätigkeit hauptberuflich (d. h. mit vollem zeitlichen Einsatz) ausübt. Die Finanzverwaltung darf die Gewährung nicht von der Höhe der Einkünfte abhängig machen.