Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag, der den Auftraggeber mittelbar zum Grundstücksverkauf drängt (z. B. durch volle Provisionspflicht auch ohne Kaufabschluss), notariell beurkundet werden muss. Die Formnichtigkeit wird durch spätere Beurkundung des Kaufvertrags geheilt. Zudem liegt keine Maklerleistung vor, wenn nur ein Dritter benannt wird, der erst die Vermittlung übernimmt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Makler): Fordert Provision vom Auftraggeber (Grundstückseigentümer) aus einem Vertriebsvertrag.
- Auftraggeber: Wendet ein, der Maklervertrag sei formunwirksam, da nicht notariell beurkundet.
b) Entscheidung des Gerichts:
- Der Maklervertrag unterliegt der Formpflicht des § 311b BGB (notarielle Beurkundung), wenn er mittelbaren Druck auf den Auftraggeber ausübt (hier: volle Provisionspflicht selbst bei Scheitern des Kaufs).
- Der Formmangel wird geheilt, sobald der Kaufvertrag später notariell beurkundet wird.
- Die bloße Benennung eines Dritten (der erst vermitteln soll) stellt keine Maklerleistung nach § 652 BGB dar.
c) Begründung:
- Drucksituation: Die Provisionspflicht unabhängig vom Kaufabschluss zwingt den Eigentümer faktisch zum Verkauf – dies erfordert Notarform.
- Heilung: Die spätere Beurkundung des Kaufvertrags kompensiert den Formmangel des Maklervertrags (Rechtssicherheit).
- Maklerleistung: § 652 BGB setzt voraus, dass der Makler selbst den Vertragsabschluss ermöglicht – nicht nur einen Vermittler benennt.
Rechtsgrundlagen: §§ 311b, 652 BGB; Anknüpfung an frühere BGH-Urteile (WM 71, 190; WM 87, 510).