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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.02.1994 - IV ZR 24/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag, der den Auftraggeber mittelbar zum Grundstücksverkauf drängt (z. B. durch volle Provisionspflicht auch ohne Kaufabschluss), notariell beurkundet werden muss. Die Formnichtigkeit wird durch spätere Beurkundung des Kaufvertrags geheilt. Zudem liegt keine Maklerleistung vor, wenn nur ein Dritter benannt wird, der erst die Vermittlung übernimmt.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Makler): Fordert Provision vom Auftraggeber (Grundstückseigentümer) aus einem Vertriebsvertrag.
  • Auftraggeber: Wendet ein, der Maklervertrag sei formunwirksam, da nicht notariell beurkundet.

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Der Maklervertrag unterliegt der Formpflicht des § 311b BGB (notarielle Beurkundung), wenn er mittelbaren Druck auf den Auftraggeber ausübt (hier: volle Provisionspflicht selbst bei Scheitern des Kaufs).
  • Der Formmangel wird geheilt, sobald der Kaufvertrag später notariell beurkundet wird.
  • Die bloße Benennung eines Dritten (der erst vermitteln soll) stellt keine Maklerleistung nach § 652 BGB dar.

c) Begründung:

  • Drucksituation: Die Provisionspflicht unabhängig vom Kaufabschluss zwingt den Eigentümer faktisch zum Verkauf – dies erfordert Notarform.
  • Heilung: Die spätere Beurkundung des Kaufvertrags kompensiert den Formmangel des Maklervertrags (Rechtssicherheit).
  • Maklerleistung: § 652 BGB setzt voraus, dass der Makler selbst den Vertragsabschluss ermöglicht – nicht nur einen Vermittler benennt.

Rechtsgrundlagen: §§ 311b, 652 BGB; Anknüpfung an frühere BGH-Urteile (WM 71, 190; WM 87, 510).

KI INHALT
Maklerverträge mit Verkaufsdruck oder Bindungsfristen müssen notariell beurkundet werden. Formmangel heilt durch Kaufvertragsbeurkundung. Benennung eines Dritten reicht nicht als Maklerleistung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit einer Maklerprovision
Bindungsdauer
Vertriebsvertrag
NORM
§ 652 BGB
§ 138 BGB
§ 313 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.02.1994
AKTENZEICHEN
IV ZR 24/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
09.08.2021