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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht (BGer) entschied am 25.10.1939, dass auf einen Agenturvertrag mit Alleinvertretung das Recht des Landes anwendbar ist, in dem die Vertretertätigkeit ausgeübt wird. Fehlt die Kenntnis des ausländischen Rechts, kann schweizerisches Recht als Ersatzrecht herangezogen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten sich über die anwendbare Rechtsordnung für einen Agenturvertrag mit Alleinvertretung. Es ging darum, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, insbesondere wenn die Vertretertätigkeit im Ausland ausgeübt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entschied, dass auf einen Agenturvertrag mit Alleinvertretung das Recht des Landes anwendbar ist, in dem die Vertretertätigkeit ausgeübt wird (Erwägung 1). Falls das ausländische Recht nicht bekannt oder nicht anwendbar ist, kann schweizerisches Recht als Ersatzrecht herangezogen werden (Erwägung 2).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Grundsatz, dass das Recht des Ortes, an dem die charakteristische Leistung (hier: die Vertretertätigkeit) erbracht wird, für den Vertrag maßgeblich ist. Dies entspricht dem internationalen Privatrecht. Da im konkreten Fall das ausländische Recht nicht bekannt war, wurde schweizerisches Recht als Auffanglösung gewählt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.