Vorinstanz ArbG Hamburg, 05.05.1999 - 19 Ca 41/99 -; die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zugelassen, weil zu der Frage, inwieweit die Abwerbung von AN des bisherigen AG zur Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen kann, kontroverse Auffassungen bestehen und eine Abweichung von der älteren Rechtsprechung des BAG vorliegt, die, so weit hier ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht abgeändert oder weiter konkretisiert worden ist.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamburg entschied, dass die Gründung einer GmbH durch einen Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit darstellt, solange keine aktiven Wettbewerbshandlungen gegen den Arbeitgeber vorgenommen werden. Die Abwerbung von Mitarbeitern für eine nachvertragliche Selbstständigkeit rechtfertigt nur dann eine fristlose Kündigung, wenn sie sittenwidrig oder mit Schädigungsabsicht erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung (LAG Hamburg, 21.12.1999 - 2 Sa 62/99):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) klagt gegen Arbeitnehmer (AN) auf Feststellung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
- Grundlage: § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).
- Vorwurf des AG: Der AN habe durch Gründung einer GmbH und Abwerbung von Mitarbeitern gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die fristlose Kündigung ist unwirksam.
- Die Gründung der GmbH während des Arbeitsverhältnisses ist kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, solange keine aktiven Wettbewerbshandlungen (z. B. Kundenabwerbung) vorliegen.
- Die Abwerbung von Mitarbeitern für eine nachvertragliche Selbstständigkeit ist grundsätzlich erlaubt und rechtfertigt keine fristlose Kündigung, es sei denn, sie erfolgt sittenwidrig oder mit Schädigungsabsicht.
c) Begründung des Gerichts:
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses (§ 60 HGB, § 242 BGB):
- Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Erlaubte Vorbereitungshandlungen: Die Gründung einer GmbH (Abschluss Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranmeldung) ist kein unerlaubter Wettbewerb, solange die Gesellschaft noch nicht aktiv im Geschäftsbereich des AG tätig wird.
- Ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB) darf der AN sich auf eine spätere Konkurrenztätigkeit vorbereiten.
Abwerbung von Mitarbeitern:
- Grundsatz: Die Abwerbung von Kollegen für eine spätere Selbstständigkeit ist von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) gedeckt und verstößt nicht gegen das Wettbewerbsverbot.
- Ausnahme: Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwerbung sittenwidrig (z. B. unter Vertragsbruch) oder mit planmäßiger Schädigungsabsicht erfolgt.
- Keine Schädigungsabsicht, wenn der AN die Mitarbeiter für ein rechtmäßiges nachvertragliches Konkurrenzunternehmen anwirbt.
Kein Indiz für unerlaubten Wettbewerb:
- Die bloße Gründung einer GmbH oder eine unrichtige Aussage über den Gesellschaftsvertrag reichen nicht aus, um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot anzunehmen.
- Entscheidend ist, ob konkrete Wettbewerbshandlungen (z. B. Kundenabwerbung) während des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
Rechtliche Einordnung:
- § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall.
- Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit des AN, einschließlich Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit.
- § 60 HGB verbietet Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses, aber Vorbereitungshandlungen sind zulässig.