vgl. OLG Brandenburg, 28.09.2005 LS 18
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei Widerruf eines Franchisevertrags (FV) nach Abzahlungsgesetz (AbzG) ein damit verbundener Kaufvertrag über die Warenerstausstattung nach § 139 BGB unwirksam ist. Dessen Rückabwicklung erfolgt nicht nach Abzahlungsrecht (§ 1d AbzG), sondern nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 816 BGB), insbesondere wenn die Waren bereits weiterveräußert wurden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) widerruft wirksam seinen Franchisevertrag (FV) nach §§ 1b, 1c AbzG. Im Rahmen des FV war ein separater Kaufvertrag über die Warenerstausstattung geschlossen worden, der selbst keine widerrufliche Willenserklärung nach AbzG enthält. Der Franchisegeber (FG) verlangt nun Rückabwicklung dieses Kaufvertrags, insbesondere für bereits weiterverkaufte Waren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet:
- Der Kaufvertrag über die Warenerstausstattung ist nach § 139 BGB unwirksam, weil er in Durchführung des widerrufenen FV geschlossen wurde.
- Die Rückabwicklung dieses Vertrags erfolgt nicht nach abzahlungsrechtlichen Vorschriften (§ 1d AbzG), sondern ausschließlich nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 816 BGB).
- Bei bereits weiterveräußerten Waren kann der FG nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewinnherausgabe (§ 816 Abs. 1 BGB) liegen vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Unwirksamkeit nach § 139 BGB: Da der Kaufvertrag untrennbar mit dem widerrufenen FV verbunden ist, erstreckt sich die Unwirksamkeit des FV auf ihn.
- Ausschluss von § 1d AbzG: Diese Norm gilt nur für Verträge, die selbst widerrufliche Erklärungen enthalten. Der Kaufvertrag über die Warenerstausstattung fällt nicht darunter.
- Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung: Da die Waren bereits weiterveräußert wurden, ist eine Rückgabe in Natur ausgeschlossen. Stattdessen gilt:
- Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) als Regelfall (z. B. Wert der Ware zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung).
- Gewinnherausgabe (§ 816 Abs. 1 BGB) nur, wenn der FN die Ware unentgeltlich an einen Dritten übertragen hat oder der FG einen direkten Anspruch gegen den Dritten geltend machen kann.