Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.10.1990 - VIII ZR 176/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. OLG Brandenburg, 28.09.2005 LS 18

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei Widerruf eines Franchisevertrags (FV) nach Abzahlungsgesetz (AbzG) ein damit verbundener Kaufvertrag über die Warenerstausstattung nach § 139 BGB unwirksam ist. Dessen Rückabwicklung erfolgt nicht nach Abzahlungsrecht (§ 1d AbzG), sondern nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 816 BGB), insbesondere wenn die Waren bereits weiterveräußert wurden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) widerruft wirksam seinen Franchisevertrag (FV) nach §§ 1b, 1c AbzG. Im Rahmen des FV war ein separater Kaufvertrag über die Warenerstausstattung geschlossen worden, der selbst keine widerrufliche Willenserklärung nach AbzG enthält. Der Franchisegeber (FG) verlangt nun Rückabwicklung dieses Kaufvertrags, insbesondere für bereits weiterverkaufte Waren.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet:

  1. Der Kaufvertrag über die Warenerstausstattung ist nach § 139 BGB unwirksam, weil er in Durchführung des widerrufenen FV geschlossen wurde.
  2. Die Rückabwicklung dieses Vertrags erfolgt nicht nach abzahlungsrechtlichen Vorschriften (§ 1d AbzG), sondern ausschließlich nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 816 BGB).
  3. Bei bereits weiterveräußerten Waren kann der FG nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewinnherausgabe (§ 816 Abs. 1 BGB) liegen vor.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unwirksamkeit nach § 139 BGB: Da der Kaufvertrag untrennbar mit dem widerrufenen FV verbunden ist, erstreckt sich die Unwirksamkeit des FV auf ihn.
  • Ausschluss von § 1d AbzG: Diese Norm gilt nur für Verträge, die selbst widerrufliche Erklärungen enthalten. Der Kaufvertrag über die Warenerstausstattung fällt nicht darunter.
  • Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung: Da die Waren bereits weiterveräußert wurden, ist eine Rückgabe in Natur ausgeschlossen. Stattdessen gilt:
  • Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) als Regelfall (z. B. Wert der Ware zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung).
  • Gewinnherausgabe (§ 816 Abs. 1 BGB) nur, wenn der FN die Ware unentgeltlich an einen Dritten übertragen hat oder der FG einen direkten Anspruch gegen den Dritten geltend machen kann.
KI INHALT
Rückabwicklung von Verträgen nach Widerruf eines Franchisevertrags: Keine Anwendung von § 1d AbzG, stattdessen Bereicherungsrecht nach § 139 BGB; Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB oder Gewinnherausgabe nach § 816 Abs. 1 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
FV
Rückabwicklung
Abzahlungsgeschäft
Teilnichtigkeit
Bereicherungsausgleich
FUNDSTELLE
BGHZ 112, 288
DB 90, 2414
ZIP 90, 1410
NJW 91, 105
BB 90, 2216
EWiR § 1 d AbzG 1/90, 1145 (Martinek)
WM 90, 2047
DRsp-ROM Nr. 1992/1021
BGHR AbzG § 1b Abs. 1 Franchise 1
BGHR AbzG § 1d, Franchise 1
BGHR BGB § 139 Folgeverträge 1
BGHR BGB § 242 Rechtsmißbrauch 8
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Franchise 1
BGHR BGB § 818 Abs. 2 Franchise 1
DRsp I (111) 188 b
NORM
§ 1 d AbzG
§ 1 b AbzG
§ 139 BGB
§ 812 BGB
§ 816 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.10.1990
AKTENZEICHEN
VIII ZR 176/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2026 08:26:33