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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 170/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Nachweismakler nur dann einen Provisionsanspruch hat, wenn der Abschluss des Hauptvertrags unmittelbar auf seiner Nachweisleistung beruht – also wenn er dem Kunden eine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen hat und diese für den Vertragsschluss wesentlich war. Bloße Kausalität (z. B. zufällige Kontakte durch den Makler) reicht nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 15.06.1988 – IVa ZR 170/87):

a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision (Courtage) aus einem Maklervertrag (§ 652 BGB), weil der Auftraggeber später einen Hauptvertrag (z. B. Kaufvertrag) abgeschlossen hat. Der Makler behauptet, seine Tätigkeit (Hinweis auf ein Objekt) sei ursächlich für den Vertragsschluss gewesen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Provisionsanspruch ab, weil:

  • Der Makler zwar eine Anbahnung (Hinweis auf das Objekt + Besichtigung) bewirkt hatte,
  • der tatsächliche Vertragsschluss aber nicht auf seiner Nachweisleistung beruhte.
  • Vielmehr kam der Kontakt zum Eigentümer zufällig zustande (über dessen Bevollmächtigten), und der Makler hatte diese Verbindung nicht beabsichtigt (sogar abgebrochen, da das Objekt zunächst als nicht verkäuflich galt).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Nachweisleistung (§ 652 BGB):

    • Der Makler muss dem Kunden eine konkrete Gelegenheit zum Vertragsschluss nachweisen (z. B. naming des Vertragspartners oder konkrete Objektangaben).
    • Ein bloßer Hinweis auf ein mögliches Objekt reicht nicht.
    • Ausnahme: In seltenen Fällen kann auch ein Nachweis ohne Namhaftmachung des Partners genügen (z. B. wenn der Kunde die Gelegenheit sonst nicht gefunden hätte).
  2. Kausaler Zusammenhang:

    • Die Maklertätigkeit muss für den Erfolg wesentlich sein.
    • Nicht ausreichend: Dass die Tätigkeit nur adäquat kausal war (z. B. der Kunde lernt durch den Makler zufällig den Verkäufer kennen).
    • Erforderlich: Der Vertragsschluss muss sich als Ergebnis der Maklerleistung darstellen (Arbeitserfolg, nicht Zufallserfolg).
  3. Konkreter Fall:

    • Der Makler hatte zwar den Anstoß gegeben (Objekthinweis + Besichtigung),
    • der entscheidende Kontakt zum Eigentümer entstand aber unabhängig von seiner Leistung (durch den Bevollmächtigten, der den Verkauf zunächst ablehnte).
    • Daher fehlt es an der wesentlichen Maklerleistung – die Provision ist nicht geschuldet.

Relevante Rechtsgrundlage: § 652 BGB (Maklerlohn).

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachweismakler
Entstehung des Provisionsanspruchs
FUNDSTELLE
BB 88, 1623
DB 88, 2455
EWiR 88, 1071
LM Nr. 116 zu § 652 BGB
MDR 88, 1037
WM 88, 1492
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.06.1988
AKTENZEICHEN
IVa ZR 170/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.02.2026 12:33:45