Vorinstanz ArbG Berlin, 07.03.2002 - 41 Ca 20059/01-
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass ein Arbeitnehmer, der eine vertraglich geschuldete Arbeit mit Gesundheitsbedenken verweigert und später ein ärztliches Attest vorlegt, im Prozess um die Entfernung einer Abmahnung die Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit trägt. Der Arbeitgeber kann den behandelnden Arzt als Zeugen benennen, wenn der Arbeitnehmer ihn von der Schweigepflicht entbindet. Wird dies versäumt, geht das Gericht von der behaupteten Arbeitsunfähigkeit aus. Zudem kann ein Zwischenzeugnis nach zweieinhalb Jahren nicht mehr korrigiert werden. Das Urteil thematisiert auch Anforderungen an Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) weigert sich, eine vertraglich geschuldete Arbeit auszuführen, mit der Begründung, diese schade seiner Gesundheit. Er legt später eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Der Arbeitgeber (AG) erteilt dem AN eine Abmahnung, die dieser anfechten will. Zudem geht es um die Korrektur eines Zwischenzeugnisses und um Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Beweiswert des nachträglich vorgelegten Attests für den Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung kann erschüttert sein.
- Im Prozess um die Entfernung der Abmahnung trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit des AN.
- Wenn der AN den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, kann der AG diesen als Zeugen benennen. Tut er das nicht, geht das Gericht von der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des AN aus.
- Eine Korrektur eines Zwischenzeugnisses ist nach zweieinhalb Jahren nicht mehr möglich.
- Das Gericht äußert sich auch zu den Anforderungen an Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing, ohne diese im Detail darzulegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Beweiswert des Attests ist zweifelhaft, weil es erst nach der Arbeitsverweigerung ausgestellt wurde.
- Die Beweislast liegt beim AG, da dieser die Arbeitsfähigkeit des AN darlegen muss, um die Abmahnung zu rechtfertigen.
- Ohne Benennung des Arztes als Zeuge (trotz Entbindung von der Schweigepflicht) muss das Gericht die Behauptung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen.
- Die Frist für die Korrektur eines Zwischenzeugnisses ist überschritten, da zu viel Zeit vergangen ist.
- Die Ausführungen zu Mobbing deuten darauf hin, dass hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis eines systematischen Vorgehens gestellt werden.