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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 14.11.2002 - 16 Sa 970/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 07.03.2002 - 41 Ca 20059/01-

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass ein Arbeitnehmer, der eine vertraglich geschuldete Arbeit mit Gesundheitsbedenken verweigert und später ein ärztliches Attest vorlegt, im Prozess um die Entfernung einer Abmahnung die Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit trägt. Der Arbeitgeber kann den behandelnden Arzt als Zeugen benennen, wenn der Arbeitnehmer ihn von der Schweigepflicht entbindet. Wird dies versäumt, geht das Gericht von der behaupteten Arbeitsunfähigkeit aus. Zudem kann ein Zwischenzeugnis nach zweieinhalb Jahren nicht mehr korrigiert werden. Das Urteil thematisiert auch Anforderungen an Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) weigert sich, eine vertraglich geschuldete Arbeit auszuführen, mit der Begründung, diese schade seiner Gesundheit. Er legt später eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Der Arbeitgeber (AG) erteilt dem AN eine Abmahnung, die dieser anfechten will. Zudem geht es um die Korrektur eines Zwischenzeugnisses und um Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Beweiswert des nachträglich vorgelegten Attests für den Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung kann erschüttert sein.
  • Im Prozess um die Entfernung der Abmahnung trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit des AN.
  • Wenn der AN den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, kann der AG diesen als Zeugen benennen. Tut er das nicht, geht das Gericht von der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des AN aus.
  • Eine Korrektur eines Zwischenzeugnisses ist nach zweieinhalb Jahren nicht mehr möglich.
  • Das Gericht äußert sich auch zu den Anforderungen an Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing, ohne diese im Detail darzulegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Beweiswert des Attests ist zweifelhaft, weil es erst nach der Arbeitsverweigerung ausgestellt wurde.
  • Die Beweislast liegt beim AG, da dieser die Arbeitsfähigkeit des AN darlegen muss, um die Abmahnung zu rechtfertigen.
  • Ohne Benennung des Arztes als Zeuge (trotz Entbindung von der Schweigepflicht) muss das Gericht die Behauptung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen.
  • Die Frist für die Korrektur eines Zwischenzeugnisses ist überschritten, da zu viel Zeit vergangen ist.
  • Die Ausführungen zu Mobbing deuten darauf hin, dass hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis eines systematischen Vorgehens gestellt werden.
KI INHALT
Arbeitnehmer kann bei Gesundheitsbedenken Arbeit verweigern, wenn ärztliches Attest vorgelegt wird. Beweislast für Arbeitsfähigkeit liegt beim Arbeitgeber. Korrektur von Zwischenzeugnissen nach 2,5 Jahren nicht mehr möglich. Anforderungen an Schmerzensgeld bei Mobbing.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
Beweiswert eines ärztlichen Attestes
Zwischenzeugnis
Schmerzensgeld wegen "Mobbing"
NORM
§ 630 BGB analog
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 847 Abs. 1 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB analog
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.11.2002
AKTENZEICHEN
16 Sa 970/02
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2002:1114.16SA970.02.0A
LIEFERUNG
01.04.2003
ÄNDERUNG
23.10.2020