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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied 1969, dass ein ehemaliger Handelsvertreter (HV) und Vertragshändler (VH) wettbewerbswidrig handelt, wenn er nach Vertragsende im selben Kundenkreis für Konkurrenzprodukte tätig wird und dabei gezielt die Methoden seines früheren Unternehmers (U) übernimmt, ohne bestehende Beziehungen zu diesem zu vermeiden. Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) wendet sich gegen seinen ehemaligen Handelsvertreter (HV) und Vertragshändler (VH), der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im gleichen Kundenkreis für Konkurrenzerzeugnisse tätig wird. Der U sieht darin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Pflichten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf urteilte, dass das Verhalten des HV und VH wettbewerbswidrig ist, wenn er sich systematisch auf seinen früheren U konzentriert, dessen Methoden unkritisch übernimmt und nicht alles vermeidet, was auf die frühere Geschäftsbeziehung hindeutet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Nachwirkungen des bisherigen Vertragsverhältnisses und den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein solches Verhalten sei „wettbewerbsfremd“, da es nicht zu erwarten sei, dass der ausgeschiedene HV die Methoden des U in dieser Weise nutzt, ohne Rücksicht auf die frühere Zusammenarbeit zu nehmen.