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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 603/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Mannheim, 12.11.1996 - 8 Ca 805/93 -; LAG Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 16 Sa 64/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die gewillkürte Schriftform auch durch die Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen (hier: Übergabe im Gerichtstermin).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) bestritt die Wirksamkeit einer Kündigung, weil ihm nur eine unbeglaubigte Fotokopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt wurde. Er argumentierte, dass die gewillkürte Schriftform (hier: vertraglich vereinbarte Schriftform) nicht eingehalten sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Übergabe einer unbeglaubigten Fotokopie des original unterzeichneten Kündigungsschreibens im Gerichtstermin ausnahmsweise die Schriftform wahren kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass unter besonderen Umständen – wie der Übergabe im Rahmen eines Gerichtstermins – die Aushändigung einer Fotokopie ausreicht, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass das Original ordnungsgemäß unterzeichnet wurde und die Kopie dieses Originals wiedergibt. Im konkreten Fall war das Kündigungsschreiben in der Gerichtsakte enthalten, sodass die Echtheit und Unterschrift des Originals gesichert waren.

KI INHALT
Gewillkürte Schriftform kann durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden, z.B. bei Übergabe im Gerichtstermin.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen bei gewillkürter Schriftform
NORM
§ 127 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.08.1998
AKTENZEICHEN
2 AZR 603/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
05.02.2021