Vorinstanz LG Bielefeld, 12.03.1993
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein als Mehrfachagent tätiger Versicherungsvermittler (VV) im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen (VU) als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) und nicht als Versicherungsmakler (VM) einzustufen ist. Eine Eigenhaftung des VV gegenüber dem Versicherungssuchenden aus culpa in contrahendo scheidet regelmäßig aus, es sei denn, der VV hat ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. bloße Tarifhinweise reichen dafür nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungssuchender könnte Schadensersatz von einem Mehrfachagenten (VV) wegen schuldhafter Verzögerung beim Abschluss einer Unfallversicherung verlangen. Der VV war vertraglich als Versicherungsagent für ein VU tätig (§§ 43 ff. VVG, § 92 HGB). Streitig war, ob der VV als VV oder VM einzuordnen ist und ob er persönlich haftet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der VV ist im Verhältnis zum VU als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) und nicht als VM einzustufen, selbst wenn er für mehrere VU derselben Sparte tätig ist.
- Eine Eigenhaftung des VV gegenüber dem Versicherungssuchenden aus culpa in contrahendo kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn:
- der VV ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat (z. B. wenn er „in eigener Sache“ handelt – bloße Provisionsinteressen reichen nicht), oder
- er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (z. B. durch über die übliche Sachkunde hinausgehende Zusicherungen).
- Ein bloßer Hinweis auf günstige Tarife begründet keine Eigenhaftung.
c) Begründung des Gerichts:
- Die vertragliche Einordnung als VV (und nicht als VM) ergibt sich aus der ständigen Betrauung durch das VU (§ 92 HGB).
- Die Haftung aus Vertragsanbahnung trifft grundsätzlich den Vertretenen (hier: das VU), nicht den Vertreter.
- Eine Ausnahme (Eigenhaftung des VV) setzt voraus, dass der VV wirtschaftlich wie ein Eigeninteressent handelt oder durch sein Verhalten persönliches Vertrauen über das übliche Maß hinaus beansprucht (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
- Tarifhinweise sind standardmäßige Beratungselemente und rechtfertigen keine persönliche Haftung.
Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 43 ff. VVG, § 92 HGB, Grundsätze zu culpa in contrahendo (heute: § 311 Abs. 2, 3 BGB).