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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 03.02.1994 - 18 U 113/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bielefeld, 12.03.1993

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein als Mehrfachagent tätiger Versicherungsvermittler (VV) im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen (VU) als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) und nicht als Versicherungsmakler (VM) einzustufen ist. Eine Eigenhaftung des VV gegenüber dem Versicherungssuchenden aus culpa in contrahendo scheidet regelmäßig aus, es sei denn, der VV hat ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. bloße Tarifhinweise reichen dafür nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungssuchender könnte Schadensersatz von einem Mehrfachagenten (VV) wegen schuldhafter Verzögerung beim Abschluss einer Unfallversicherung verlangen. Der VV war vertraglich als Versicherungsagent für ein VU tätig (§§ 43 ff. VVG, § 92 HGB). Streitig war, ob der VV als VV oder VM einzuordnen ist und ob er persönlich haftet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der VV ist im Verhältnis zum VU als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) und nicht als VM einzustufen, selbst wenn er für mehrere VU derselben Sparte tätig ist.
  • Eine Eigenhaftung des VV gegenüber dem Versicherungssuchenden aus culpa in contrahendo kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn:
  • der VV ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat (z. B. wenn er „in eigener Sache“ handelt – bloße Provisionsinteressen reichen nicht), oder
  • er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (z. B. durch über die übliche Sachkunde hinausgehende Zusicherungen).
  • Ein bloßer Hinweis auf günstige Tarife begründet keine Eigenhaftung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die vertragliche Einordnung als VV (und nicht als VM) ergibt sich aus der ständigen Betrauung durch das VU (§ 92 HGB).
  • Die Haftung aus Vertragsanbahnung trifft grundsätzlich den Vertretenen (hier: das VU), nicht den Vertreter.
  • Eine Ausnahme (Eigenhaftung des VV) setzt voraus, dass der VV wirtschaftlich wie ein Eigeninteressent handelt oder durch sein Verhalten persönliches Vertrauen über das übliche Maß hinaus beansprucht (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
  • Tarifhinweise sind standardmäßige Beratungselemente und rechtfertigen keine persönliche Haftung.

Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 43 ff. VVG, § 92 HGB, Grundsätze zu culpa in contrahendo (heute: § 311 Abs. 2, 3 BGB).

KI INHALT
Haftung eines Mehrfachvertreters für Verzögerung bei Unfallversicherung: Keine Eigenhaftung, außer bei besonderem wirtschaftlichem Interesse oder persönlichem Vertrauen. Vertragliche Stellung als Versicherungsvertreter entscheidend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung VV / VM
VV
Eigenhaftung des Vertreters
Vertreterhaftung
culpa in contrahendo
Mehrfachagent
NORM
§ 92 HGB
§ 93 HGB
§ 84 HGB
§ 43 VVG
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.1994
AKTENZEICHEN
18 U 113/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0203.18U113.93.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.09.2026 14:03:54