vgl. dazu auch Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. A. 1988, Rz. 774; Langen, RIW 78, 121
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei Handelsmaklerverträgen ohne explizite Rechtswahl die anwendbare Rechtsordnung nach dem Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses zu bestimmen ist, der sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Parteien eines Handelsmaklervertrags (keine konkreten Namen genannt). - Streitgegenstand: Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung, da keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. - Rechtsgrundlage: Ergänzung zur vorherigen BGH-Rechtsprechung (BGH, 16.03.1970, Z 53, 332).
b) Entscheidung des Gerichts: Der BGH bestätigt, dass bei Fehlen einer Rechtswahlklausel die anwendbare Rechtsordnung für Handelsmaklerverträge anhand des Schwerpunkts des Vertragsverhältnisses zu ermitteln ist. Dieser Schwerpunkt ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abzuleiten.
c) Begründung des Gerichts: - Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, 16.03.1970) und präzisiert diese. - Die Bestimmung des Schwerpunkts erfordert eine individuelle Betrachtung der Vertragsumstände (z. B. Ort der Vertragserfüllung, Sitz der Parteien, Gegenstand des Maklerauftrags). - Eine starre Regel (z. B. automatische Anwendung des Rechts am Sitz des Maklers) wird abgelehnt; stattdessen ist eine flexible Einzelfallprüfung maßgeblich.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer differenzierten Herangehensweise bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts in internationalen oder grenzüberschreitenden Handelsmaklerverträgen.