Vorinstanzen KG, 22.05.1995 - 10 U 1589/94 -; LG Berlin, 04.02.1994 - 103 O 438/93 -
vgl. hierzu Anm. Fischer in BB 97, 2187 sowie zum Provisionsanspruch des Maklers bei anfänglichem Leistungshindernis des Hauptvertrags, Meier, ZMR 15, 100
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn das von ihm nachgewiesene Kaufobjekt einem Veräußerungsverbot (hier: Anordnung der Zwangsversteigerung und -verwaltung) unterliegt. Das Gericht begründet dies damit, dass der Maklervertrag unmöglich ist, wenn der Verkauf rechtlich ausgeschlossen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (Käufer/Verkäufer) die Provision aus einem Maklervertrag, weil er ein Kaufobjekt nachgewiesenen hat. - Das Objekt unterliegt jedoch einem Veräußerungsverbot (Zwangsversteigerung/-verwaltung).
b) Was hat das Gericht entschieden? - Der Provisionsanspruch des Maklers ist ausgeschlossen, da der Maklervertrag unmöglich ist.
c) Begründung des Gerichts: - Ein Maklervertrag setzt voraus, dass der Verkauf des Objekts rechtlich möglich ist. - Liegt ein Veräußerungsverbot vor, kann der Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommen. - Da der Makler keinen Erfolg herbeiführen kann, entfällt sein Provisionsanspruch.
Relevante Rechtsgrundlage:
- § 652 BGB (Maklervertrag) – Provision nur bei Erfolg.
- § 275 BGB (Unmöglichkeit) – Kein Anspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit.