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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht automatisch ausschließt, dass der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Unternehmer (oder sein Rechtsnachfolger). - Was: Die Möglichkeit, auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses (z. B. durch Konkurs) weiterhin Vorteile aus dem Kundenstock zu ziehen. - Woraus: Aus § 24 Abs 1 HVertrG 1993 (Handelsvertretergesetz).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH stellt klar, dass die Konkurseröffnung nicht generell hindert, dass der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger nach Vertragsauflösung weiterhin erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock erzielen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 24 Abs 1 HVertrG 1993, der eine solche Möglichkeit ausdrücklich nicht ausschließt. Die Norm lässt also Raum für eine fortbestehende Nutzung des Kundenstocks, selbst wenn das Vertragsverhältnis durch den Konkurs aufgelöst wurde.