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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 09.09.1999 - 8 ObS 183/99s

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht automatisch ausschließt, dass der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Unternehmer (oder sein Rechtsnachfolger). - Was: Die Möglichkeit, auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses (z. B. durch Konkurs) weiterhin Vorteile aus dem Kundenstock zu ziehen. - Woraus: Aus § 24 Abs 1 HVertrG 1993 (Handelsvertretergesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH stellt klar, dass die Konkurseröffnung nicht generell hindert, dass der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger nach Vertragsauflösung weiterhin erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock erzielen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 24 Abs 1 HVertrG 1993, der eine solche Möglichkeit ausdrücklich nicht ausschließt. Die Norm lässt also Raum für eine fortbestehende Nutzung des Kundenstocks, selbst wenn das Vertragsverhältnis durch den Konkurs aufgelöst wurde.

KI INHALT
Konkurseröffnung schließt nicht aus, dass Unternehmer oder Rechtsnachfolger nach Vertragsauflösung Vorteile aus Kundenstock ziehen können (§ 24 Abs 1 HVertrG 1993).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Unternehmervorteile
Insolvenz des U
Konkurs
FUNDSTELLE
SZ 72/138
NORM
§ 24 Abs. 1 HVertrG 1993
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.09.1999
AKTENZEICHEN
8 ObS 183/99s
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00183.99S.0909.000
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
22.01.2021