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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 16.12.1997 - 5 Ob 479/97w

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) Schadenersatzansprüche nach § 10 HVG nur für die Dauer des Vertrags geltend machen kann. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich an der Differenz zwischen dem voraussichtlichen Verdienst (ohne vertragswidrige Behinderung durch den Geschäftsherrn) und den tatsächlich erzielten Provisionen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn Schadenersatz nach § 10 HVG (Handelsvertretergesetz), weil dieser ihn vertragswidrig am Verdienen gehindert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass solche Ansprüche nur für die Zeit der Vertragsdauer geltend gemacht werden können. Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich als Differenz zwischen:

  • dem voraussichtlichen Verdienst (hätte der HV ohne Behinderung erzielt) und
  • den tatsächlichen Provisionen.

c) Begründung des Gerichts: Der OGH stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 09.02.1965) und betont, dass der Anspruch auf den entgangenen Gewinn beschränkt ist, der während der Vertragszeit durch die vertragswidrige Handlung des Geschäftsherrn entstanden ist. Die Berechnung erfolgt somit nach dem Differenzprinzip.

KI INHALT
Ansprüche nach § 10 HVG entstehen nur während der Vertragsdauer und bemessen sich nach der Differenz zwischen entgangenem und tatsächlichem Verdienst des Handelsvertreters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
angemessene Entschädigung des HV
FUNDSTELLE
NORM
§ 10 HVG
§ 25 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.12.1997
AKTENZEICHEN
5 Ob 479/97w
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00479.97W.1216.000
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
19.02.2021