Vorinstanzen OLG Frankfurt, 07.07.1980 - 18 U 109/78 -; LG Wiesbaden, 18.05.1978 - 2 O 271/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler eine Hinweispflicht als Nebenpflicht hat, wenn er erkennt, dass ein bestimmter Umstand für die Entscheidung seines Auftraggebers entscheidend ist und dieser hierzu einer Belehrung bedarf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (z. B. ein Kunde) könnte von einem Makler Schadensersatz oder die Erfüllung von Pflichten verlangen, wenn dieser eine bestehende Hinweispflicht verletzt hat. Die Hinweispflicht ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Maklervertrag (ggf. auch aus vorvertraglichen Pflichten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Hinweispflicht als Nebenpflicht für den Makler besteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bedeutung eines Umstands für die Entscheidung des Auftraggebers ist für den Makler erkennbar.
- Der Auftraggeber ist gerade hinsichtlich dieses Umstands belehrungsbedürftig (d. h., er kann die Tragweite nicht selbst einschätzen).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Treue- und Sorgfaltspflichten des Maklers aus dem Vertragsverhältnis. Der Makler hat nicht nur die Hauptpflicht (z. B. Vermittlung), sondern auch Nebenpflichten, zu denen die Aufklärung über entscheidungserhebliche Umstände gehört – sofern er deren Relevanz erkennt und der Auftraggeber ohne Hinweis Nachteile erleiden könnte. Dies dient dem Schutz des Auftraggebers vor unüberlegten oder uninformierten Entscheidungen.