zur Spruchpraxis italienischer Gerichte, das deutsche HGB betreffend vgl. Asam/Reiterer, Deutsches Handelsvertreterrecht vor italienischen Gerichten 2002; zur Spruchpraxis deutscher Gerichte, das italienische Handelsvertreterrecht betreffend vgl. Asam, Italienisches Handelsvertreterecht vor deutschen Gerichten 2002
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Fazit: Das Gericht entscheidet, dass eine vereinbarte Delkrederehaftung des Handelsvertreters (HV) gegenüber dem Unternehmer (U) nach Art. 1736 des italienischen Codice civile (Cc.) besonders vergütet werden muss, es sei denn, die Parteien haben die Delkredereprovision ausdrücklich ausgeschlossen oder sie ist erkennbar in der Abschlussprovision enthalten.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) kann vom Unternehmer (U) eine zusätzliche Vergütung (Delkredereprovision) für die Übernahme der Delkrederehaftung (Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Kunden) verlangen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder bereits in der Abschlussprovision enthalten ist. Rechtsgrundlage ist Art. 1736 Cc.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Delkrederehaftung des HV besonders vergütet werden muss, es sei denn, die Parteien haben die Delkredereprovision ausdrücklich ausgeschlossen oder sie ist Teil der Abschlussprovision.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf Art. 1736 Cc., der vorsieht, dass eine Delkrederehaftung des HV nur dann ohne zusätzliche Vergütung vereinbart werden kann, wenn dies ausdrücklich oder durch die Umstände (z. B. Einbeziehung in die Abschlussprovision) klar ist. Andernfalls hat der HV Anspruch auf eine gesonderte Delkredereprovision.