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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 21.12.1954 - 23 O 209/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass ein Hauptvertreter den Untervertretervertrag fristlos kündigen darf, wenn der Untervertreter dem Hersteller wahrheitswidrig behauptet, der Hauptvertreter habe seine Tätigkeit eingestellt. Eine solche Kündigung schließt den Ausgleichsanspruch des Untervertreters aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Hauptvertreter (Kläger) begehrt die fristlose Kündigung des Vertrages mit seinem Untervertreter (Beklagter) aufgrund dessen wahrheitswidriger Behauptung gegenüber dem Hersteller, der Hauptvertreter habe seine Tätigkeit eingestellt. Die Kündigung soll ausgleichsausschließend wirken (d. h., der Untervertreter verliert seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat die fristlose Kündigung des Hauptvertreters für wirksam erklärt und festgestellt, dass sie den Ausgleichsanspruch des Untervertreters ausschließt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in der falschen Aussage des Untervertreters gegenüber dem Hersteller einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung (§ 89a HGB). Die Behauptung, der Hauptvertreter habe seine Tätigkeit eingestellt, untergräbt das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und beeinträchtigt die geschäftlichen Interessen des Hauptvertreters schwerwiegend. Daher ist die Kündigung gerechtfertigt und führt zum Verlust des Ausgleichsanspruchs des Untervertreters.

KI INHALT
Wahrheitswidrige Behauptung des Untervertreters über Tätigkeitseinstellung des Hauptvertreters berechtigt zur fristlosen Kündigung des Untervertretervertrages.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
wahrheitswidrige Behauptung
Ausschluss des AA des UV
FUNDSTELLE
HVR Nr. 83
HVuHM 55, 112
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.12.1954
AKTENZEICHEN
23 O 209/54
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG