Vorinstanz LG Kiel, 30.12.1998 - 14 O 133/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer, VN) umfassend Kündigungshilfe leistet, auch unter Verwendung von Formularen. Das Gericht bestätigt, dass der VM als Sachwalter allein der Interessen des VN tätig ist und nicht an die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gebunden ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) bietet seinen Auftraggebern (Versicherungsnehmern, VN) umfassende Kündigungshilfe an, auch unter Verwendung von Formularen. Die Frage ist, ob dies wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist. Im Gegensatz dazu stehen Versicherungsvertreter (VV), bei denen eine solche Hilfe möglicherweise als wettbewerbswidrig eingestuft werden könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er für seinen Auftraggeber Kündigungshilfe leistet – auch in großem Umfang oder unter Verwendung von Formularen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der VM ist Sachwalter allein der Interessen seines Auftraggebers (VN) und vertritt dessen Belange. Dies wird mit einem Leitsatz des BGH (22.05.1985) gestützt.
- Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft binden den VM nicht, da er als unabhängiger Sachwalter des VN agiert und nicht den Interessen der Versicherungswirtschaft unterliegt.