Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Schleswig, 16.07.1999 - 6 U 28/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Kiel, 30.12.1998 - 14 O 133/98 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer, VN) umfassend Kündigungshilfe leistet, auch unter Verwendung von Formularen. Das Gericht bestätigt, dass der VM als Sachwalter allein der Interessen des VN tätig ist und nicht an die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gebunden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) bietet seinen Auftraggebern (Versicherungsnehmern, VN) umfassende Kündigungshilfe an, auch unter Verwendung von Formularen. Die Frage ist, ob dies wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist. Im Gegensatz dazu stehen Versicherungsvertreter (VV), bei denen eine solche Hilfe möglicherweise als wettbewerbswidrig eingestuft werden könnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er für seinen Auftraggeber Kündigungshilfe leistet – auch in großem Umfang oder unter Verwendung von Formularen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der VM ist Sachwalter allein der Interessen seines Auftraggebers (VN) und vertritt dessen Belange. Dies wird mit einem Leitsatz des BGH (22.05.1985) gestützt.
  • Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft binden den VM nicht, da er als unabhängiger Sachwalter des VN agiert und nicht den Interessen der Versicherungswirtschaft unterliegt.

KI INHALT
Versicherungsmakler handeln nicht wettbewerbswidrig, wenn sie für Auftraggeber Kündigungshilfe leisten, da sie allein deren Interessen vertreten und nicht an Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gebunden sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigungshilfe durch VM
Wettbewerbsrichlinien der Versicherungswirtschaft
Außenseiter
NORM
§ 1 UWG
Nr. 56 lit. a, b WettbewerbsRiLi der Versicherungswirtschaft
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1999
AKTENZEICHEN
6 U 28/99
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:1999:0716.6U28.99.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
15.04.2026 15:00:47