Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.06.1958 - 2 AZR 638/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 09.08.1957 - IV Sa 26/57 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer (AN) keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat – auch nicht, wenn er zuvor selbstständig war und Kunden mitgebracht hat. Während einer Krankheit behält er jedoch Provisionsansprüche aus Geschäften mit seinen geworbenen Kunden, selbst wenn er nicht mitgewirkt hat. Bei Vertretung eines nicht-provisionsbasierten AN hat der AN Anspruch auf Weiterzahlung der Provision, es sei denn, es liegt eine abweichende vertragliche Regelung vor.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) sowie die Weiterzahlung von Provisionen während seiner Krankheit und bei Vertretung anderer AN.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Der AN hat als Arbeitnehmer – auch bei vorheriger Selbstständigkeit und eingebrachten Kunden – keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB.
  • Provisionen während Krankheit: Der AN behält Provisionsansprüche aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden, die der Arbeitgeber während seiner Krankheit abschließt, selbst wenn er nicht mitgewirkt hat.
  • Vertretung anderer AN:
  • Wird der AN vom Arbeitgeber angewiesen, einen nicht-provisionsbasierten AN zu vertreten, hat er regelmäßig Anspruch auf Weiterzahlung der entgangenen Provision.
  • Lässt sich der AN widerspruchslos und ohne Provision wiederholt auf solche Vertretungen ein, gilt dies als vertragliche Vereinbarung, dass er während der Vertretung keine Provision beanspruchen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 89b HGB gilt nur für Handelsvertreter (selbstständige Vermittler), nicht für Arbeitnehmer, selbst wenn diese provisionsbasiert arbeiten oder Kunden mitbringen.
  • Provisionen während Krankheit: Die Provisionsansprüche sind Teil der vertraglichen Vergütung und bleiben auch bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, sofern die Geschäfte auf der Tätigkeit des AN beruhen.
  • Vertretung:
  • Die Anweisung zur Vertretung impliziert eine Zusicherung des Arbeitgebers, die Provision weiterzuzahlen (Vertrauensschutz).
  • Bei dauerhafter widerspruchsloser Vertretung ohne Provision wird eine konkludente Vertragsänderung angenommen, die den Provisionsanspruch ausschließt.

Hinweis: Die Entscheidung betont die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbstständigen Handelsvertretern sowie die vertragliche Auslegung bei Provisionsansprüchen.

KI INHALT
Provisionsbasierte Arbeitnehmer haben keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, auch bei eigenem Kundenstamm. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit behält Provisionsansprüche. Vertretung anderer AN kann Provisionen beeinflussen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des AN
Reisender
Angestellter im Werbeaußendienst
Provisionsanspruch im Krankheitsfall
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Provisionsanspruch des Reisenden bei vorübergehender Vertretung
Novation
FUNDSTELLE
BAGE 6, 23
MDR 58, 717
BB 58, 775 m.red.Anm.
DB 58, 986
HVR Nr. 196
AP Nr. 7 zu § 63 HGB
VersR 58, 721 LS
SAE 59, 10 m. Anm. Fabricius
BArbBl. 58, 649
AR-Blattei Handelsgewerbe II ES 5
AR-Blattei ES 880.2 Nr. 5
AngR 1958 Nr. 5 S. 11
ArbuSozPol. 59, 369
ARSt. 58, 3 Nr. 7
BABl. 58, 649
BlStSozArbR 59, 125 LS
DBetrV 58, 238 Nr. 97
IfA 58, 3528
MuA 59, 27 LS
PrdK 58, 417
RdA 59, 160 LS
WA 58, 129 Nr. 209
ArbuSozPol 59, 369
Betr 58, 843, 986
BlStSozArbR 59, 125
MDR 58, 717 Nr. 143
RdA 59, 160
ZF V Nr. 13529
ZF V Nr. 13541
ZF V Nr. 13545 FHArbSozR 5 Nr. 1242
FHArbSozR 6 Nr. 1037
FHArbSozR 7 Nr. 1714
FHZivR 6 Nr. 5408
FHZivR 5 Nr. 13541
FHZivR 6 Nr. 5409
FHZivR 5 Nr. 13529
FHZivR 6 Nr. 5403
FHZivR 5 Nr. 13545
NORM
§ 63 HGB
§ 65 HGB
§ 89 b HGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.06.1958
AKTENZEICHEN
2 AZR 638/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
07.04.2026 15:45:51