Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 14.02.1967 - 7 U 100/66

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied am 14.02.1967 (Az. 7 U 100/66), dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB und Entschädigung nach § 90a HGB verliert, wenn er durch sein Verhalten (z. B. Herabwürdigung des Unternehmers oder Untergrabung dessen Autorität) einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertretungsverhältnisses durch den Unternehmer (U) setzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) sowie eine Entschädigung gemäß § 90a HGB (Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung). Beide Ansprüche knüpfen an die Beendigung des Handelsvertretervertrags an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat die Ansprüche des HV abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der HV seine Ansprüche verliert, wenn er durch sein Verhalten – insbesondere durch Handlungen, die auf die Herabwürdigung des Unternehmers oder die Untergrabung dessen Autorität abzielen – einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer gegeben hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Wertung, dass ein solches Verhalten des HV als schwere Pflichtverletzung anzusehen ist, die den Unternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Da der HV durch sein Verhalten die vertragliche Vertrauensbasis zerstört hat, sind die anspruchsbegründenden Normen (§ 89b, § 90a HGB) nicht anwendbar. Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der HV seine vertraglichen Pflichten nicht grob verletzt hat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung entfallen daher beide Ansprüche.

KI INHALT
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und Entschädigung gem. § 90a HGB entfallen bei wichtigem Kündigungsgrund durch herabwürdigendes Verhalten des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
herabwürdigendes Verhalten des HV
FUNDSTELLE
VersR 68, 298
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 90 a HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.02.1967
AKTENZEICHEN
7 U 100/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.04.2026 10:04:07