n.rkr.; Az der Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BGH II ZR 113/03; zur Garantie- und Verschuldenshaftung von Mitgesellschaftern einer GmbH vgl. Burgard, NZG 02, 606
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Geschäftsführer eines IATA-Reisebüros persönlich für die Einhaltung der Treuhandabrede aus dem IATA-Agenturvertrag verantwortlich ist. Bei einem Verstoß gegen diese Abrede haften sowohl der ordentlich bestellte als auch der faktische Geschäftsführer gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die IATA (oder ein Dritter) verlangt Schadensersatz vom Geschäftsführer eines IATA-Reisebüros (sowie ggf. vom faktischen Geschäftsführer) wegen eines Verstoßes gegen die Treuhandabrede aus dem IATA-Agenturvertrag. Die Anspruchsgrundlage bildet hier § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB (Untreue).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Geschäftsführer persönlich für die Erfüllung der Treuhandabrede verantwortlich ist. Bei einem Verstoß haften der ordentlich bestellte Geschäftsführer und ein eventuell vorhandener faktischer Geschäftsführer gesamtschuldnerisch (d. h. jeder in voller Höhe) auf Schadensersatz.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht (§ 266 Abs. 1 StGB, Untreue), die durch die Treuhandabrede im IATA-Agenturvertrag konkretisiert wird. Da die Treuhandabrede eine Schutzpflicht zugunsten der IATA (oder Dritter) begründet, stellt ihr Verstoß eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB dar. Die gesamtschuldnerische Haftung des faktischen Geschäftsführers folgt aus seiner gleichwertigen Verantwortung für die Pflichtverletzung.