zu den Auswirkungen des BEPS-Aktionspunktes 7 (Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs) auf bestehende Vertriebsstrukturen vgl. Demleitner in BB 16, 599
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht hat entschieden, dass von einer Bausparkasse gemietete und ihren Handelsvertretern (HV) zur Verfügung gestellte Werbelokale keine Betriebsstätten der Bausparkasse darstellen, wenn die Tätigkeit der HV den üblichen handelsrechtlichen Rahmen nicht überschreitet.
a) Wer will was von wem woraus? Die Bausparkasse hat Werbelokale gemietet und diese ihren Handelsvertretern zur Verfügung gestellt. Streitig war, ob diese Lokale als Betriebsstätten der Bausparkasse anzusehen sind. Die Entscheidung basiert auf der Auslegung des Handelsvertreterverhältnisses nach § 86 HGB und der Abgrenzung der Tätigkeit der HV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Werbelokale keine Betriebsstätten der Bausparkasse sind, solange die Tätigkeit der HV (Kundenwerbung, Beratung, Entgegennahme von Anträgen) den üblichen Rahmen eines Handelsvertreterverhältnisses nicht überschreitet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Tätigkeit der HV (Werben, Beraten, Anträge entgegennehmen) liegt im typischen Rahmen eines Handelsvertreters (§ 86 HGB) und dient zwar dem Interesse der Bausparkasse, ist aber kein Alleinstellungsmerkmal.
- Die Betreuung der Bausparer gehört zu den üblichen Pflichten des HV, da sie provisionspflichtige Zusatzverträge generieren kann.
- Die Weisungsbindung und das Wettbewerbsverbot der HV sind keine Besonderheit, sondern im Handelsvertreterrecht verankert.
- Selbst wenn HV ausschließlich für eine Bausparkasse tätig sind, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass ihre Tätigkeit den Gewerbebetrieb der Bausparkasse darstellt.
Rechtsgrundlage: § 86 HGB (Pflichten des Handelsvertreters).