vorgehend OLG Düsseldorf, 24.11.1989 - 16 U 237/88 -; LG Düsseldorf, 11.07.1988 - 40 O 217/87 -; sowie BGH; 08.11.1990 - I ZR 293/89 - BeckRS 98, 77274 = Juris = Wolters Kluwer
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Vertragshändler (VH) bei unberechtigter fristloser Kündigung des Händlervertrags aus positiver Forderungsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der VH daraufhin seinerseits aus wichtigem Grund kündigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vertragshändler (VH) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz, weil dieser den Händlervertrag unberechtigt fristlos gekündigt hat. Der Anspruch stützt sich auf den Rechtsgrund der positiven Forderungsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der U dem VH zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die fristlose Kündigung unberechtigt war. Selbst wenn der VH aufgrund der unberechtigten Kündigung des U seinerseits aus wichtigem Grund kündigt, steht dies dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. Urteile von 1966, 1982 und 1988). Die unberechtigte fristlose Kündigung des U stellt eine Vertragsverletzung dar, die den Schadensersatzanspruch des VH auslöst. Dass der VH daraufhin seinerseits kündigt, ändert nichts an der Pflichtverletzung des U und schränkt dessen Haftung nicht ein. Die Kündigung des VH ist vielmehr eine Reaktion auf das vertragswidrige Verhalten des U.