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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 08.06.1971 (Az. IX 273/70 E), dass ein Autoradio bei überwiegend betrieblich genutzten PKW eines Handelsvertreters als Teil der verkehrsgerechten Ausstattung zum einheitlichen Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gehört.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrte die steuerliche Anerkennung eines Autoradios als Betriebsvermögen für seinen überwiegend betrieblich genutzten PKW. Streitig war, ob das Autoradio ein selbstständiges Wirtschaftsgut oder Teil des Kraftfahrzeugs ist. Der HV stützte seinen Anspruch auf die betriebliche Notwendigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass das Autoradio zusammen mit dem PKW ein einheitliches Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bildet. Es folgte damit nicht der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteil IV R 110/67 vom 28.05.1968), der das Autoradio als separates Wirtschaftsgut behandelte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass ein Autoradio mit Rücksicht auf die Entwicklung der Verhältnisse im Straßenverkehr zur verkehrsgerechten Ausstattung eines betriebsgenutzten PKW gehöre. Daher sei es als untrennbarer Bestandteil des Fahrzeugs anzusehen und nicht separat zu bewerten. Diese Einordnung als einheitliches Wirtschaftsgut habe steuerliche Auswirkungen, insbesondere auf Abschreibung und Bilanzierung.