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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.01.1979 - 1 ABR 23/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.01.1979 (Az. 1 ABR 23/76) entschieden, dass Entscheidungen über die Festsetzung einer Kfz.-Spesenpauschale nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Betriebsrat begehrte die Mitbestimmung bei der Festsetzung einer Kfz.-Spesenpauschale für Arbeitnehmer, die ihren privaten Pkw für betriebliche Fahrten nutzen. Er berief sich dabei auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das dem Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht einräumt (§ 87 Abs. 1 BetrVG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass die Festlegung einer Kfz.-Spesenpauschale nicht mitbestimmungspflichtig ist. Der Arbeitgeber kann diese daher ohne Zustimmung des Betriebsrats festsetzen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Kfz.-Spesenpauschale keine soziale Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG darstelle. Vielmehr handele es sich um eine rein wirtschaftliche Frage, die die Vergütung für die Nutzung privater Mittel betrifft. Solche Regelungen fallen nicht in den mitbestimmungspflichtigen Bereich, da sie nicht die Arbeitsbedingungen im Betrieb selbst, sondern die Abgeltung individueller Aufwendungen der Arbeitnehmer betreffen.

KI INHALT
Festsetzung einer Kfz.-Spesenpauschale ist nicht mitbestimmungspflichtig – Urteil des BAG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festsetzung einer Kfz.-Spesenpauschale
FUNDSTELLE
AI 3/80
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.01.1979
AKTENZEICHEN
1 ABR 23/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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