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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96 – Depotkosmetik –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 23.05.1996 - U (K) 1951/95 -; LG München I, 08.12.1994 - 4 HKO 13571/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Wiederverkäufer, der die qualitativen Voraussetzungen für ein selektives Vertriebssystem erfüllt, aber vom Hersteller abgelehnt wird, keinen direkten Anspruch auf Belieferung oder Vertragsschluss aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV) hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Wiederverkäufer (Kläger) verlangt von einem Warenhersteller (Beklagter) die Aufnahme in dessen selektives Vertriebssystem und Belieferung mit Produkten. Er stützt seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB (Schadensersatz bei Schutzgesetzverletzung) in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV, Kartellverbot), da er die nach europäischem Kartellrecht zulässigen qualitativen Kriterien für die Aufnahme erfüllt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Anspruch des Wiederverkäufers abgelehnt. Es gibt keinen unmittelbaren Kontrahierungszwang (Pflicht zum Vertragsschluss) oder Belieferungsanspruch aus den genannten Vorschriften.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein individueller Anspruch aus Kartellrecht: Art. 85 Abs. 1 EGV (Art. 101 AEUV) ist ein Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, aber kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, das individuelle Ansprüche auf Aufnahme in ein Vertriebssystem begründet.
  • Selektive Vertriebssysteme: Solche Systeme sind unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. qualitative Kriterien) kartellrechtlich zulässig. Die bloße Ablehnung eines Bewerbers, der die Kriterien erfüllt, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Aufnahme.
  • Rechtliche Lücke: Der BGH sieht keine Rechtsgrundlage für einen direkten Kontrahierungsanspruch in dieser Konstellation.

Hinweis: Die Entscheidung betont, dass das Kartellrecht hier primär der Wettbewerbsaufsicht dient, nicht aber individuelle Ansprüche auf Marktzugang gewährt.

KI INHALT
Kein Kontrahierungszwang für Hersteller bei selektivem Vertriebssystem, auch wenn Wiederverkäufer qualitative Voraussetzungen erfüllt – BGH zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 Abs. 1 EGV.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Depotkosmetik
STICHWORT
Aufnahme eines VH
selektives Vertriebssystem
Kontrahierungszwang
Belieferungsanspruch
Anspruch auf Belieferung
NORM
Art. 85 Abs. 1 EGV
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 26 Abs. 2 GWB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.1998
AKTENZEICHEN
KZR 23/96
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
11.02.2021