Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 14.08.1985 - 2 Sa 10/85 -; ArbG Freiburg, 21.12.1984 - 9 Ca 361/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und während der Karenzzeit eine selbstständige Tätigkeit mit geringeren Einnahmen als dem möglichen Arbeitslosengeld ausübt, allein daduch noch nicht böswillig handelt. Der Arbeitgeber (AG) kann das entgangene Arbeitslosengeld nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen. Zudem klärt das Gericht die Berechnung der Karenzentschädigung und die Auskunftspflichten bei selbstständiger Tätigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte die Karenzentschädigung, die er an den Arbeitnehmer (AN) aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt, um das entgangene Arbeitslosengeld kürzen. Der AN hat während der Karenzzeit eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, deren Einkünfte jedoch geringer sind als das Arbeitslosengeld, das er bei Arbeitslosmeldung erhalten hätte. Der AG stützt seinen Anspruch auf § 74c Abs. 1 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass der AG das entgangene Arbeitslosengeld nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen darf. Zudem stellt es klar, wie die Karenzentschädigung bei selbstständiger Tätigkeit des AN berechnet wird und welche Auskunftspflichten bestehen:
- Anrechnungspflichtige Einkünfte sind jährlich zu ermitteln und mit der Jahreskarenzentschädigung zu verrechnen.
- Bei monatlichen Abschlagszahlungen (§ 74b Abs. 1 HGB) muss der AN monatlich vorläufige Auskünfte über sein Geschäftsergebnis geben und Kürzungen der Abschlagszahlungen hinnehmen. Die endgültige Abrechnung erfolgt am Jahresende.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Böswilligkeit: Allein die Tatsache, dass der AN durch Selbstständigkeit weniger verdient als durch Arbeitslosengeld, reicht nicht aus, um eine böswillige Schädigung des AG anzunehmen.
- Keine Anrechnung des Arbeitslosengelds: § 74c Abs. 1 HGB sieht keine Anrechnung von hypothetischem Arbeitslosengeld vor. Die Karenzentschädigung dient dem Ausgleich für das Wettbewerbsverbot, nicht der Kompensation entgangener Sozialleistungen.
- Praktische Handhabung: Die jährliche Ermittlung der Einkünfte soll Rechtssicherheit schaffen. Bei monatlichen Abschlagszahlungen sind vorläufige Auskünfte zumutbar, um eine faire Berechnung zu ermöglichen.