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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB vorliegt, wenn ein Vertrag über den Alleinvertrieb und den Festkauf einer großen Waremenge aufgrund irreführender Werbeaussagen zustande kommt, die die Neuartigkeit und hohe Verdienstmöglichkeiten des Produkts betonen, obwohl vergleichbare Produkte bereits seit Jahren auf dem Markt sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (vermutlich der Getäuschte) begehrt die Anfechtung eines Vertrags über den Alleinvertrieb und den Festkauf von 6.800 Stück eines bestimmten Artikels (Gesamtpreis ca. 25.000 DM) wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Die Täuschung soll in einem Inserat liegen, in dem der Artikel als „neuartig und aufsehenerregend in der Autobranche“ mit „hohen Verdienstmöglichkeiten“ beworben wurde, obwohl ähnliche Produkte bereits seit Jahren auf dem Markt waren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main hat festgestellt, dass eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB vorliegt. Der Vertrag kann daher vom Getäuschten angefochten werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Werbeaussagen im Inserat (Neuartigkeit, Aufsehen in der Branche, hohe Verdienstmöglichkeiten) objektiv falsch waren, da vergleichbare Produkte bereits seit Jahren verfügbar waren. Diese falschen Angaben waren geeignet, den Vertragspartner zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen, und erfüllen damit den Tatbestand der arglistigen Täuschung.