Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 647/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG München, 03.05.1988 - 3 Sa 1191/87 -; ArbG München, 29.10.1987 - 29 Ca 3762/87 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber (AG) das Recht einräumt, dem Arbeitnehmer (AN) erst beim Ausscheiden ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen, für den AN unverbindlich ist. Der AN kann wählen, ob er die Unverbindlichkeit geltend macht oder das Wettbewerbsverbot akzeptiert und Karenzentschädigung beansprucht. Der AG kann den AN zur Ausübung dieses Wahlrechts auffordern; bei Fristablauf geht das Wahlrecht auf den AG über.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber (AG) ermöglicht, ihm erst beim Ausscheiden ein nachträgliches Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Der AN beansprucht Klarheit über die Verbindlichkeit dieser Klausel und gegebenenfalls Karenzentschädigung, falls er sich an das Wettbewerbsverbot hält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet:

  • Eine solche Klausel ist für den AN unverbindlich.
  • Der AN hat die Wahl, ob er die Unverbindlichkeit geltend macht oder das Wettbewerbsverbot akzeptiert und dafür Karenzentschädigung verlangt.
  • Für den Anspruch auf Karenzentschädigung reicht es, wenn der AG sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt. Eine zusätzliche Erklärung des AN ist nicht nötig.
  • Der AG kann den AN unter Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts auffordern. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den AG über (analog § 264 Abs. 2 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Klausel ist einseitig zu Lasten des AN und daher unverbindlich (ständige Rechtsprechung).
  • Der AN soll nicht gezwungen sein, sich vorzeitig auf ein Wettbewerbsverbot festzulegen. Er kann abwarten und später entscheiden.
  • Der AG kann die Unsicherheit beenden, indem er den AN zur Wahl auffordert. Bei Untätigkeit des AN geht das Wahlrecht über, um eine klare Rechtslage zu schaffen.
  • Die Abweichung von früheren Urteilen wird damit begründet, dass eine formelle Erklärung des AN nicht erforderlich ist, solange der AG sein Verhalten klar erkennen lässt.
KI INHALT
Ein einseitiger Vorbehalt des Arbeitgebers für ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitnehmer unverbindlich, der sich aber auf die Karenzentschädigung berufen kann. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Wahl auffordern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Karenzentschädigung bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot
NORM
§ 74 HGB
§ 264 Abs. 2 Satz 1 BGB
§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.05.1990
AKTENZEICHEN
3 AZR 647/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019