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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 30.03.1992 - 4 U 122/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass eine Vermögensberatungsgesellschaft für den Schaden eines Kunden haftet, wenn ihr zugewiesener Handelsvertreter (HV) entgegen dem Handelsvertretervertrag (HVV) direkt vom Kunden eine Vergütung annimmt und dabei schuldhaft handelt. Die Gesellschaft muss nach § 278 BGB für das Fehlverhalten des Vertreters einstehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Vermögensberatungsgesellschaft (Gesellschaft) hat einen Handelsvertreter (HV) einem Kunden als Berater zugewiesen. Der HV nahm entgegen dem HVV direkt vom Kunden eine Vergütung an. Der Kunde erlitten durch die Anlage einen Verlust und verlangt von der Gesellschaft Schadensersatz.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main urteilte, dass die Gesellschaft für den Schaden des Kunden haften muss, obwohl der HV gegen den HVV verstoßen hat. Die Gesellschaft ist nach § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten ihres Vertreters verantwortlich.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 278 BGB, der die Haftung für Erfüllungsgehilfen regelt. Der HV handelte als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft, auch wenn er gegen den HVV verstoßen hat. Die Gesellschaft kann sich daher nicht von der Haftung befreien, da sie für das schuldhafte Verhalten ihres Vertreters einzustehen hat.

KI INHALT
Handelsvertreter haftet bei schuldhaftem Verhalten gemäß § 278 BGB, selbst wenn er entgegen HVV direkt vom Kunden Vergütung annimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung der Vermögensberatungsgesellschaft für Anlageempfehlungen des HV
Kapitalanlageberater
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.03.1992
AKTENZEICHEN
4 U 122/91
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1992:0330.4U122.91.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
22.10.2018