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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass die Auflösung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eines Versicherungsvertreters (VV) zu einem nachträglichen Gewinn aus der ehemaligen Tätigkeit führt, wenn der Grund für die Rückstellung durch einen Vergleich entfällt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) hatte im Rahmen der Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit einer Versicherungsgesellschaft eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet, weil die Gesellschaft Ansprüche gegen ihn geltend gemacht hatte. Später fiel der Grund für diese Rückstellung durch einen Vergleich ganz oder teilweise weg.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Auflösung der Rückstellung in diesem Fall zu einem nachträglichen Gewinn aus der ehemaligen Tätigkeit des VV führt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Rückstellung zunächst zu Recht gebildet wurde, da die Ansprüche der Versicherungsgesellschaft ungewiss waren. Fällt der Grund für die Rückstellung später weg (hier durch den Vergleich), so ist die Rückstellung aufzulösen. Die Auflösung führt zu einem steuerpflichtigen Gewinn, da die Rückstellung ursprünglich den Gewinn gemindert hatte und nunmehr als Ertrag zu erfassen ist. Dieser Gewinn ist der ehemaligen Tätigkeit des VV zuzuordnen, da er aus dem beendeten Vertragsverhältnis resultiert.