Vorinstanzen OLG München, 02.12.1996 - 31 U 1849/96 -; LG München I, 19.12.1995 - 26 O 12877/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Übernahme aller Geschäftsanteile einer GmbH, der ein Grundstück gehört, wirtschaftlich identisch mit dem Kauf des Grundstücks selbst sein kann. Der Makler hat daher Anspruch auf Provision, wenn dies dem beabsichtigten Hauptvertrag entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Identität liegt beim Makler.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagter) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Kunde hatte statt des vom Makler nachgewiesenen Grundstücks alle Geschäftsanteile der GmbH erworben, der das Grundstück gehörte. Der Makler argumentiert, dies sei wirtschaftlich dasselbe wie der beabsichtigte Grundstückskauf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Übernahme der GmbH-Anteile wirtschaftlich mit dem Kauf des Grundstücks identisch sein kann. In diesem Fall steht dem Makler die Provision zu, da der Hauptvertrag (GmbH-Anteilskauf) dem wirtschaftlich beabsichtigten Ziel (Grundstückserwerb) entspricht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stellt auf die wirtschaftliche Identität zwischen dem tatsächlich geschlossenen Vertrag (GmbH-Anteilskauf) und dem beabsichtigten Vertrag (Grundstückskauf) ab. Entscheidend ist, ob der Kunde durch den Anteilserwerb dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erreicht wie durch den direkten Grundstückskauf. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Identität trägt der Makler: Er muss nachweisen, dass der Anteilserwerb dem beabsichtigten Grundstückskauf wirtschaftlich gleichsteht. Gelingt dies, ist der Provisionsanspruch begründet.