Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.05.1998 - III ZR 18/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 02.12.1996 - 31 U 1849/96 -; LG München I, 19.12.1995 - 26 O 12877/95 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Übernahme aller Geschäftsanteile einer GmbH, der ein Grundstück gehört, wirtschaftlich identisch mit dem Kauf des Grundstücks selbst sein kann. Der Makler hat daher Anspruch auf Provision, wenn dies dem beabsichtigten Hauptvertrag entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Identität liegt beim Makler.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagter) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Kunde hatte statt des vom Makler nachgewiesenen Grundstücks alle Geschäftsanteile der GmbH erworben, der das Grundstück gehörte. Der Makler argumentiert, dies sei wirtschaftlich dasselbe wie der beabsichtigte Grundstückskauf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Übernahme der GmbH-Anteile wirtschaftlich mit dem Kauf des Grundstücks identisch sein kann. In diesem Fall steht dem Makler die Provision zu, da der Hauptvertrag (GmbH-Anteilskauf) dem wirtschaftlich beabsichtigten Ziel (Grundstückserwerb) entspricht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stellt auf die wirtschaftliche Identität zwischen dem tatsächlich geschlossenen Vertrag (GmbH-Anteilskauf) und dem beabsichtigten Vertrag (Grundstückskauf) ab. Entscheidend ist, ob der Kunde durch den Anteilserwerb dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erreicht wie durch den direkten Grundstückskauf. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Identität trägt der Makler: Er muss nachweisen, dass der Anteilserwerb dem beabsichtigten Grundstückskauf wirtschaftlich gleichsteht. Gelingt dies, ist der Provisionsanspruch begründet.

KI INHALT
Wirtschaftliche Identität zwischen beabsichtigtem Grundstückskauf und Übernahme der GmbH-Anteile mit Grundstücksbesitz; Darlegungs- und Beweislast im Maklervertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch bei Geschäftsabschluss durch Dritte
wirtschaftliche Identität zwischen dem zu Stande gekommenen und dem beabsichtigten Hauptvertrag
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.05.1998
AKTENZEICHEN
III ZR 18/97
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
11.02.2021