Vorinstanz LG Saarbrücken, 03.03.2006 - 14 O 61/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass der Versicherer die Beweislast trägt, wenn er bestreitet, dass ein Versicherungsvermittler bei der Antragsaufnahme als sein Agent im Sinne der sog. Auge- und Ohr-Rechtsprechung aufgetreten ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherer möchte sich darauf berufen, dass der Vermittler nicht als sein Agent (im Sinne der Auge- und Ohr-Rechtsprechung) gehandelt hat – etwa um eine Zurechnung von Fehlverhalten des Vermittlers abzuwenden. Der Streit entzündet sich an der Frage, wer die Beweislast für diese Behauptung trägt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass der Versicherer die Beweislast dafür trägt, dass der Vermittler nicht als sein Agent anzusehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung besagt, dass Versicherungsvermittler, die bei der Antragsaufnahme mitwirken, regelmäßig als Agenten des Versicherers gelten (da sie dessen Interessen vertreten und als dessen "verlängerter Arm" agieren). Will der Versicherer diese Vermutung widerlegen, muss er darlegen und beweisen, dass der Vermittler ausnahmsweise nicht als sein Agent aufgetreten ist. Andernfalls geht die Beweislosigkeit zu seinen Lasten.
Hinweis: Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung ist eine gefestigte Rechtsprechung im Versicherungsrecht, wonach Versicherer für Fehler ihrer Vermittler haften, wenn diese im Rahmen der Vertragsanbahnung als ihre Vertreter fungieren.