zum Auskunftsanspruch vgl. auch BGH, 25.08.1988 LS 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt/Main entschied am 24.10.1973, dass ein Hersteller, der das Alleinvertriebsrecht eines Eigenhändlers verletzt, diesem Schadensersatz leisten und Auskunft über die getätigten Geschäfte erteilen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Eigenhändler (Kläger) verlangt von einem Hersteller (Beklagter) Schadensersatz und Auskunftserteilung, weil dieser sein vertraglich vereinbartes Alleinvertriebsrecht verletzt hat. Der Eigenhändler hatte das exklusive Recht, die Produkte des Herstellers in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben. Der Hersteller hat dieses Recht durch direkte Verkäufe an Dritte in diesem Gebiet umgangen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main hat den Hersteller zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erteilung von Auskunft über die getätigten Direktverkäufe verurteilt. Die Klage des Eigenhändlers wurde damit in vollem Umfang für begründet erklärt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass das Alleinvertriebsrecht des Eigenhändlers vertraglich geschützt sei. Durch die Direktverkäufe des Herstellers in das vertraglich geschützte Gebiet sei dieses Recht verletzt worden. Der Hersteller habe daher die Pflicht, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zudem sei der Eigenhändler berechtigt, Auskunft über die Umfang und die Bedingungen der Direktverkäufe zu verlangen, um den Schaden genau beziffern zu können. Die Auskunftspflicht diene der Transparenz und der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs.