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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 27.06.1963 - IV 233/59 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 27.06.1963, dass ein Handelsvertreter mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern die für seinen Geschäftsherrn vereinnahmten Beträge laufend und leicht nachprüfbar aufzeichnen muss, da dies im Zweifel zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Der Fiskus (Finanzbehörde) oder ggf. der Geschäftsherr (nicht explizit genannt, aber implizit als Begünstigter der Buchführungspflicht).
  • Was: Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch den Handelsvertreter (HV).
  • Von wem: Von einem Handelsvertreter, der selbständig Auslieferungslager verwaltet.
  • Woraus: Aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§§ 145 ff. AO, damals ggf. noch nach altem Recht wie § 38 HGB oder steuerrechtliche Vorgaben).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat festgestellt, dass es für Handelsvertreter mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern im Zweifel zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, die für den Geschäftsherrn vereinnahmten Beträge laufend und leicht nachprüfbar aufzuzeichnen.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die für Kaufleute und damit auch für Handelsvertreter mit selbstständiger Lagerverwaltung gelten. Die Pflicht zur Aufzeichnung ergibt sich daraus, dass der HV Gelder des Geschäftsherrn vereinnahmt und diese daher transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Die "laufende und leicht nachprüfbare" Aufzeichnung dient dabei der Klarheit und Überprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle, insbesondere für den Geschäftsherrn und ggf. die Finanzbehörden. Der Zusatz "im Zweifel" deutet darauf hin, dass diese Pflicht als Regelfall anzusehen ist, sofern keine abweichenden Vereinbarungen oder besondere Umstände vorliegen.

KI INHALT
Handelsvertreter mit selbst verwalteten Auslieferungslagern müssen vereinnahmte Beträge für den Geschäftsherrn laufend und nachprüfbar aufzeichnen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufzeichnungspflichten eines HV mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern
Konsignationslager
Auslieferungslager
FUNDSTELLE
BB 63, 1085
DB 63, 1346
BStBl. III 63, 439
NORM
§ 666 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1963
AKTENZEICHEN
IV 233/59 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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