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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Geschädigter zwar nicht den genauen entgangenen Gewinn beweisen muss, aber eine tatsächliche Grundlage für eine Schätzung vorlegen muss. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Schadens reicht für den Ursachenzusammenhang aus, nicht jedoch für die Höhe des Schadensersatzes.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter begehrt Schadensersatz (insbesondere entgangenen Gewinn) von einem Schädiger aufgrund einer schädigenden Handlung. Die Ansprüche stützen sich auf die Regelungen des BGB (hier § 252 BGB) und die prozessualen Erleichterungen der ZPO (hier § 287 ZPO).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden nicht vollständig beweisen muss – hier genügt eine Wahrscheinlichkeit. Allerdings muss er für die Höhe des entgangenen Gewinns eine hinreichende tatsächliche Grundlage liefern, die eine Schätzung ermöglicht. Eine bloße Spekulation reicht nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 252 BGB und § 287 ZPO erleichtern dem Geschädigten den Nachweis, indem sie für den Ursachenzusammenhang die bloße Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen (Anschluss an BGHZ 29, 393).
  • Allerdings entbinden diese Vorschriften nicht davon, eine konkrete Grundlage für die Schätzung des Schadens (z. B. entgangener Gewinn) zu schaffen. Ohne solche Anknüpfungspunkte kann das Gericht keine Schätzung vornehmen (Anschluss an BGHZ 77, 16, 19).

Kernaussage: Die Entscheidung betont die Balance zwischen Beweiserleichterung (Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang) und der Notwendigkeit einer minimalen Substantiierung für die Schadenshöhe.

KI INHALT
§ 252 BGB und § 287 ZPO erleichtern den Schadensnachweis durch Wahrscheinlichkeit statt Gewissheit, verlangen aber eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensberechnung Beweiserleichterung
NORM
§ 252 Satz 2 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.04.1993
AKTENZEICHEN
I ZR 52/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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