zur neuen Rechtslage vgl. § 87 b Abs. 2 Satz 2 HGB
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) seine Provision nur vom Reinerlös (Nettobetrag) des Geschäfts verlangen kann. Abzuziehen sind dabei nicht nur Skonti, sondern auch vom Geschäftsherrn getragene Kosten wie Fracht und Zölle, da diese den Kaufpreis mindern. Andere Kosten (z. B. Lager-, Rollgelder oder Handlungsunkosten), die nur wirtschaftlich – nicht rechtlich – den Kaufpreis schmälern, dürfen nicht abgezogen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn (Prinzipal) die Zahlung einer Provision aus einem vermittelten Geschäft. Streitig ist, von welcher Bemessungsgrundlage die Provision zu berechnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat festgestellt:
- Die Provision ist nur vom Reinerlös (Nettobetrag) des Kaufpreises zu berechnen.
- Abzugsfähig sind alle Beträge, die den Kaufpreis rechtlich mindern, insbesondere:
- Skonti,
- vom Prinzipal getragene Fracht- und Zollkosten (unabhängig davon, ob sie gesondert in Rechnung gestellt werden).
- Nicht abzugsfähig sind Kosten, die nur wirtschaftlich den Kaufpreis schmälern, z. B.:
- Lagerkosten,
- Rollgelder,
- Trinkgelder,
- allgemeine Handlungsunkosten.
c) Begründung des Gerichts: Die Provision des HV bemisst sich nach dem tatsächlichen Nettoerlös des Geschäfts für den Prinzipal. Rechtlich wirksame Minderungen des Kaufpreises (wie Fracht oder Zölle) reduzieren diesen Erlös und sind daher abzuziehen. Kosten, die nicht direkt den Kaufpreis mindern, sondern nur betriebswirtschaftliche Aufwendungen darstellen, bleiben außer Betracht.