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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 07.09.1994 - 2 U 25/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nicht für das Handeln eines Versicherungsmaklers (VM) als Vertreter des Versicherungsnehmers (VN) nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung oder der culpa in contrahendo haftet.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) oder ein Dritter könnte Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) verlangen, weil der Versicherungsmakler (VM) als Vertreter des VN gehandelt hat. Die Ansprüche könnten auf gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung oder culpa in contrahendo ( Verschulden bei Vertragsverhandlungen) gestützt werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg hat die Haftung des VU für das Handeln des VM als Vertreter des VN abgelehnt. Es gibt weder eine gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung noch eine Haftung aus culpa in contrahendo.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung oder eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht erfüllt sind. Insbesondere sieht es keine ausreichende Grundlage dafür, dass das VU für das Handeln des VM als Vertreter des VN einzustehen hat.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen haftet nicht für Handeln des Versicherungsmaklers als Vertreter des Versicherungsnehmers nach Vertrauenshaftung oder culpa in contrahendo.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VU für VM
gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung
Vertrauenshaftung
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.09.1994
AKTENZEICHEN
2 U 25/94
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1994:0907.2U25.94.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
04.05.2021