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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 05.06.1996 - 13 U 287/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in einer Zeitungsanzeige mit einer Firma, die den Begriff "Immobilien" enthält, werben darf, ohne explizit auf seine Maklereigenschaft oder die Provisionspflicht hinzuweisen. Dagegen ist die Werbung mit einer angeblich bereits erteilten Ausländerbewilligung für Schweizer Chalets irreführend, da diese Bewilligung nach Schweizer Recht erst dem jeweiligen Käufer erteilt wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler wirbt in einer Zeitungsanzeige für Schweizer Chalets unter Angabe seiner Firma (mit dem Begriff "Immobilien") und behauptet, die erforderliche Ausländerbewilligung sei bereits vorhanden. Ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband (genauer Sachverhalt nicht genannt) könnte dies als irreführend beanstandet haben, da die Bewilligung tatsächlich erst dem Käufer erteilt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat entschieden:

  • Die Werbung mit der Firma, die "Immobilien" enthält, ist nicht irreführend, selbst wenn die Maklereigenschaft oder Provisionspflicht nicht explizit genannt werden.
  • Die Behauptung, die Ausländerbewilligung für die Chalets sei bereits vorhanden, ist irreführend, da diese nach Schweizer Recht erst dem jeweiligen Erwerber erteilt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Keine Irreführung bei Firmenbezeichnung: Die Verwendung des Begriffs "Immobilien" in der Firma eines Maklers ist ausreichend, um den Geschäftsbereich erkennbar zu machen. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Maklereigenschaft oder Provisionspflicht ist nicht erforderlich, da der Verkehr (Kunden) dies aus dem Kontext ableiten kann.
  • Irreführung bei Ausländerbewilligung: Die Werbung mit einer bereits vorhandenen Bewilligung ist falsch, da diese nach Schweizer Recht nicht vorab für die Immobilie, sondern erst für den konkreten Käufer erteilt wird. Dies kann bei potenziellen Kunden den falschen Eindruck erwecken, der Kauf sei ohne weitere bürokratische Hürden möglich.
KI INHALT
Immobilienmakler dürfen mit Firmennamen werben, ohne auf Provisionspflicht hinzuweisen. Irreführend ist Werbung mit Ausländerbewilligung für Schweizer Chalets, da diese nur dem Käufer erteilt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Immobilienmakler
Werbung
NORM
§ 3 UWG
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
§ 21 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.06.1996
AKTENZEICHEN
13 U 287/95
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0605.13U287.95.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
08.03.2021