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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 01.04.1958 (Az. 3 Sa 259/57) entschieden, dass ein Arbeitsvertrag unter besonderen Umständen mit rückwirkender Kraft angefochten werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) begehrt die Anfechtung eines Arbeitsvertrags mit rückwirkender Wirkung. Die Anfechtung stützt sich auf besondere Umstände, die eine rückwirkende Aufhebung rechtfertigen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat bestätigt, dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags mit rückwirkender Kraft möglich ist, sofern besondere Umstände vorliegen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass das Anfechtungsrecht im Arbeitsrecht nicht generell ausgeschlossen ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei Vorliegen besonderer Umstände – auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Die genauen Umstände sind im Urteil nicht näher spezifiziert, aber die Möglichkeit einer solchen Anfechtung wird grundsätzlich bejaht.