rkr.; Vorinstanz LG München I - 17 HKO 20164/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass eine Nebenintervention nicht damit begründet werden kann, dass der Nebenintervenient selbst einen Unterlassungsanspruch geltend machen könnte. Zudem verstößt die Empfehlung fester Preise durch einen Franchisegeber (FG) an Franchisenehmer (FN) sowie die Werbung mit diesen Preisen gegen Wettbewerbsrecht (§§ 14, 22 Abs. 1, § 33 GWB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Nebenintervenient (Dritter) möchte in einem Prozess intervenieren, indem er geltend macht, selbst einen Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht oder in Prozessstandschaft zu haben. Zudem geht es um die rechtliche Bewertung von Preisempfehlungen eines Franchisegebers (FG) an seine Franchisenehmer (FN) und der damit verbundenen Werbung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Gericht hat klargestellt, dass ein Interventionsgrund nach § 66 Abs. 1 ZPO nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass der Nebenintervenient behauptet, selbst klagebefugt zu sein.
- Die Empfehlung fester Preise durch den FG an die FN sowie die Werbung mit diesen Preisen verstoßen gegen §§ 14, 22 Abs. 1 und § 33 GWB (Wettbewerbsrecht).
c) Begründung des Gerichts:
- Zur Nebenintervention: Die bloße Behauptung einer eigenen Klagebefugnis reicht nicht aus, um eine Nebenintervention zu rechtfertigen. § 66 Abs. 1 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse am obsiegenden Ausgang des Prozesses, das hier nicht gegeben ist.
- Zum Wettbewerbsverstoß: Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.02.1999 – „Sixt“) an und sieht in der Preisempfehlung und -werbung einen Verstoß gegen das Kartellverbot und die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Solche Praktiken beschränken den Wettbewerb und sind daher unzulässig.