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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.12.1990 - IV ZR 194/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 28.06.1989 - 5 U 215/88 -; LG Frankfurt/Main, 27.06.1988 - 3/2 O 144/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler nur dann Anspruch auf Provision nach § 652 BGB hat, wenn er nachweislich eine erfolgreiche Maklertätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) erbracht hat, die direkt zum zustande gekommenen Hauptvertrag geführt hat. Eine indirekte Einwirkung auf einen Dritten oder wirtschaftliche Identität reichen nicht aus. Zudem muss der Hauptvertrag exakt dem versprochenen Vertrag entsprechen; Abweichungen schließen den Provisionsanspruch aus. Das Gericht betont die strenge Darlegungs- und Beweispflicht des Maklers sowie die Notwendigkeit einer eigenständigen Begründung durch das Berufungsgericht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber Provision aus einem Provisionsversprechen nach § 652 BGB. Der Makler behauptet, er habe durch seine Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) den Abschluss eines Hauptvertrags ermöglicht, während der Auftraggeber die Zahlung verweigert, weil der tatsächlich geschlossene Vertrag nicht dem versprochenen entspreche oder die Maklertätigkeit nicht kausal für den Vertragsabschluss gewesen sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn:

  1. Seine Tätigkeit nicht direkt zum zustande gekommenen Hauptvertrag geführt hat (z. B. bei indirekter Einwirkung auf einen Dritten oder fehlender wirtschaftlicher Identität).
  2. Der geschlossene Hauptvertrag nicht dem im Provisionsversprechen genannten Vertrag entspricht (z. B. bei wesentlichen Abweichungen).
  3. Der Makler seine erfolgreiche Maklertätigkeit nicht beweisen kann.

Zudem muss das Berufungsgericht bei abweichender Auslegung eines Vertrags (z. B. des Provisionsversprechens) eigene Begründungen liefern und darf sich nicht pauschal auf das erstinstanzliche Urteil berufen.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 652 BGB setzt voraus, dass der Makler den tatsächlichen Vertragsabschluss durch seine Tätigkeit (Nachweis/Vermittlung) kausal herbeigeführt hat. Eine bloße wirtschaftliche Identität oder indirekte Einflussnahme reicht nicht aus.
  • Auslegung von Verträgen (§ 133 BGB): Eine vom Wortlaut abweichende Deutung ist nur zulässig, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine andere Bedeutung nahelegen. Der Richter muss diese Umstände explizit darlegen.
  • Prozessrechtliche Anforderungen: Das Berufungsgericht darf sich nicht auf die Begründung des Landgerichts berufen, wenn die Berufung substantiierte Angriffe gegen die Feststellungen enthält oder das Berufungsgericht in anderen Punkten eine abweichende Auffassung vertritt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
KI INHALT
Erfolgreiche Maklertätigkeit (Nachweis/Vermittlung) ist Voraussetzung für Provisionsanspruch nach § 652 BGB. Wirtschaftliche Identität ersetzt fehlende Maklertätigkeit nicht. Indirekte Einwirkung auf Dritte genügt nicht. Provisionsversprechen bezieht sich auf bestimmten Vertrag. Auslegung nach § 133 BGB erfordert Abweichung vom Wortlaut nur bei besonderen Umständen. Berufungsgericht muss eigene Begründung liefern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung einer Willenserklärung
Wortlaut als Ausgangspunkt
Provisionsversprechen
FUNDSTELLE
BGHR § 133 BGB Wortlaut 1
BGHR § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB Vermittlungsmakler 2
NORM
§ 133 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1990
AKTENZEICHEN
IV ZR 194/89
ECLI
LIEFERUNG
07.05.2015
ÄNDERUNG
24.03.2020