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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB verliert, wenn sein Verhalten eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt und dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Kl.) verlangt von seinem Unternehmer (Bekl.) die Zahlung von Provisionen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Unternehmer beruft sich auf den Wegfall des Anspruchs gem. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, da er das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt, weil der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen durfte. Die Fortsetzung des Vertrags war für den Unternehmer aufgrund des Verhaltens des Handelsvertreters unzumutbar.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, der den Provisionsanspruch ausschließt, wenn der Handelsvertreter durch sein Verhalten eine Kündigung aus wichtigem Grund hervorruft. Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Unternehmer wurde im konkreten Fall bejaht, da das Verhalten des Handelsvertreters eine solche Kündigung rechtfertigte.