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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Darmstadt, 09.06.2009 - 14 O 15/09 – AWD 63 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; vgl. dazu auch den Beschluss des OLG Frankfuirt/Main, 08.06.2011 - 22 U 146/09 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) wegen angeblicher Verletzung der Bereitstellungspflicht von Arbeitsmaterialien (§ 86a Abs. 1 HGB) durch den Unternehmer (U) durchsetzen kann. Der HV hatte über Jahre hinweg die Kosten für bestimmte Materialien akzeptiert und konnte sich nicht später – insbesondere nach anwaltlicher Beratung und Abwerbungsversuchen durch einen Konkurrenten – auf eine angebliche Pflichtverletzung berufen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt vom Unternehmer (U) die unentgeltliche Bereitstellung von Arbeitsmaterialien (Zugangssoftware, Kundenzeitschrift, Datenerhebungsbögen) gem. § 86a Abs. 1 HGB und stützt darauf ein außerordentliches Kündigungsrecht des HVV. Der HV argumentiert, der U habe gegen seine Pflichten verstoßen, indem er die Materialien nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt habe.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Kündigung und die Forderungen des HV ab. Es stellt fest:

  1. Die streitigen Materialien (Software, Zeitschriften, Bögen) zählen nicht zu den in § 86a Abs. 1 HGB genannten Arbeitsmaterialien.
  2. Der HV hat die Kostenübernahme über 10 Jahre lang akzeptiert und kann sich nun nicht mehr darauf berufen, dass die Materialien unentgeltlich hätten bereitgestellt werden müssen (Verwirkung durch langjährige Praxis).
  3. Das Vorgehen des HV ist rechtsmissbräuchlich, da es erkennbar darauf abzielt, sich aus dem Vertrag zu lösen, nachdem ein Konkurrent ihn mit besseren Konditionen abwerben wollte und sogar den Rechtsstreit finanzierte.
  4. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Verletzung von § 86a Abs. 1 HGB besteht nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragsbindung („pacta sunt servanda“):

    • Der HV hat die Vereinbarungen sehenden Auges unterzeichnet (auch ohne Lektüre der Gesprächsnotiz) und ist damit gebunden.
    • Individuelle Vertragsanpassungen (z. B. nach Verhandlungen) gelten als verbindlich.
  2. Keine Arbeitsmaterialien i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB:

    • Die genannten Materialien (Software, Zeitschriften) sind keine klassischen Arbeitsmittel wie z. B. Muster oder Werbedrucksachen.
  3. Verwirkung und widersprüchliches Verhalten:

    • Der HV hat die Kosten fast ein Jahrzehnt lang hingenommen – ein plötzlicher Sinneswandel ist unzulässig („venire contra factum proprium“).
    • Die wahre Motivation (Abwerbung durch Konkurrenten, Finanzierung des Streits) macht die Berufung auf § 86a Abs. 1 HGB rechtsmissbräuchlich.
  4. Kein Kündigungsgrund:

    • Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorläge, rechtfertigt sie keine außerordentliche Kündigung, da der HV unseriöse Mittel einsetzt, um den Vertrag zu beenden.
    • Das Gericht verweigert die Mitwirkung an einem evidenten Vertragsbruch.

Zusammenfassung in einem Satz: Das Gericht verneint das außerordentliche Kündigungsrecht des Handelsvertreters, weil die geltend gemachte Pflichtverletzung des Unternehmers nicht besteht, der Handelsvertreter seine Ansprüche verwirkt hat und sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist.

ENTSCHEIDUNGSNAME
AWD 63
STICHWORT
wichtiger Grund
Verletzung der Bereitstellungspflicht
Kundenzeitschrift
Zugangssoftware
Software
FUNDSTELLE
NORM
§ 86 a Abs. 1 HGB
§ 89 a HGB
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Darmstadt
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.06.2009
AKTENZEICHEN
14 O 15/09
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
05.05.2026 15:05:43