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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe nur verwirkt wird, wenn der Verstoß gegen die vertragliche Pflicht schuldhaft begangen wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Der Gläubiger (z. B. ein Vertragspartner) verlangt vom Schuldner (dem anderen Vertragspartner) die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten. Die Grundlage hierfür ist die vertragliche Vereinbarung einer Strafe für den Fall der Pflichtverletzung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nur dann verwirkt wird, wenn der Verstoß gegen die vertragliche Pflicht schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) begangen wurde. Eine bloße Pflichtverletzung ohne Schuld genügt nicht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass Vertragsstrafen als Sanktion für schuldhaftes Verhalten gedacht sind. Die Verwirkung setze daher voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies entspricht dem allgemeinen Schuldprinzip im Zivilrecht, wonach eine Haftung oder Sanktion nur bei Vorliegen von Verschulden greift.