Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat entschieden, dass der Hinweis "Courtage 2,3 MM" in einer Wohnungsangebots-Annonce als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags zu werten ist. Zudem kann ein Wohnungseigentumsverwalter gleichzeitig als Nachweismakler für die Vermietung der verwalteten Wohnungen tätig sein.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (oder Verwalter) wirbt in einer Annonce mit dem Hinweis "Courtage 2,3 MM" für den Nachweis einer Mietwohnung. Die Frage war, ob dies bereits als verbindliches Angebot für einen Maklervertrag zu verstehen ist und ob ein Wohnungseigentumsverwalter überhaupt als Makler für die von ihm verwalteten Wohnungen auftreten darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Köln hat festgestellt:
- Der Hinweis auf die Courtage in der Annonce stellt ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags dar.
- Die Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter schließt nicht aus, dass dieselbe Person auch als Nachweismakler für die Vermietung der betreuten Wohnungen auftritt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Courtage-Hinweis ist aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers als bindendes Angebot zu verstehen, da er klar die Gegenleistung (Provision) für den Nachweis einer Wohnung benennt.
- Die Doppelfunktion als Verwalter und Makler ist rechtlich nicht ausgeschlossen, solange keine Interessenkollision vorliegt. Die Verwaltung von Wohnungseigentum und die Vermittlung von Mietverträgen sind verschiedene Tätigkeiten, die nebeneinander ausgeübt werden können.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass bereits die Nennung der Courtage in einer Annonce maklervertragliche Wirkung entfalten kann und dass Verwalter unter bestimmten Umständen auch als Makler agieren dürfen.